Artikel 1 – Zweck und Stellung
Das Department of Homeland Security (DHS) ist die zentrale Behörde für die innere Sicherheit der Vereinigten Staaten. Es schützt Staat, Bürger, Grenzen und kritische Infrastruktur und koordiniert die behördenübergreifende Sicherheitsarbeit. Das DHS untersteht der Regierung.
Artikel 2 – Abteilungen
Das DHS gliedert sich in folgende Abteilungen:
- CBP – Customs and Border Protection (Grenz- und Zollschutz)
- ICE – Immigration and Customs Enforcement (Einwanderungs- und Zollvollzug)
- HSI – Homeland Security Investigations (Ermittlungen)
- CTD – Counterterrorism Division (Terrorabwehr)
- HSIB – Homeland Security Intelligence Bureau (Inlands- und Auslandsnachrichtendienst)
Artikel 3 – CBP (Customs and Border Protection)
Die CBP überwacht und schützt die Staatsgrenzen, führt Grenzkontrollen nach dem GKG durch, setzt das Zoll- und Steuergesetz (ZStG) durch und bekämpft Schmuggel. Die CBP ist Hauptverantwortliche für den Grenzschutz; die US Army unterstützt als Sekundäraufgabe.
Artikel 4 – ICE (Immigration and Customs Enforcement)
Die ICE vollzieht das Einwanderungsgesetz (EinwG) und das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Sie stellt illegale Einwanderer fest und führt Abschiebungen durch, bearbeitet Visa und Greencards, kontrolliert die Beschäftigung und arbeitet mit der CBP zusammen.
Artikel 5 – HSI (Homeland Security Investigations)
Die HSI ist die Ermittlungsabteilung des DHS. Sie ermittelt bei grenzüberschreitender und organisierter Kriminalität, bei Menschen-, Waffen- und Drogenhandel, bei Finanz- und Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche sowie in Angelegenheiten der öffentlichen Integrität und Korruption.
Abs. 01 – Korruptionsermittlungen: Die HSI ist ergänzend zu § 19 PO befugt, in Korruptionsfällen nach § 4 Abs. 10 StGB zu ermitteln.
Abs. 02 – Ermittlungen gegen Amtsträger: Die HSI darf gegen Amtsträger jeder Behörde ermitteln, einschließlich Staatsanwälte und Richter, soweit der Verdacht der Korruption oder eines sonstigen Amtsdelikts besteht. Ermittlungen gegen die obersten zwei Stellen der Justiz (Chief und Deputy Chief of Justice) sowie gegen oberste Richter sind nur zulässig, wenn die Verhandlung vor dem Sondergericht nach der PO geführt wird.
Abs. 03 – Unabhängigkeit: Bei Ermittlungen gegen die Staatsanwaltschaft oder die Justiz ist die HSI nicht deren Weisung unterstellt. Es gilt das Gesetz zur Vermeidung von Befangenheit (GÜB).
Artikel 6 – CTD (Counterterrorism Division)
Die CTD verhütet und bekämpft den Terrorismus, wirkt bei der Verhängung des Terroristenstatus nach dem TSG mit, schützt kritische Infrastruktur und wehrt Cyberangriffe ab.
Artikel 6a – HSIB (Homeland Security Intelligence Bureau)
Das HSIB ist der Inlands- und Auslandsnachrichtendienst des DHS. Es gewinnt und bewertet Erkenntnisse über Spionage, Terrorismus, Extremismus, fremdstaatliche Einflussnahme, Cyberbedrohungen und sonstige Gefahren für die nationale Sicherheit. Es führt die Spionageabwehr und schützt Regierung sowie kritische Infrastruktur. Organisation, besondere Befugnisse, Zusammenarbeit und Kontrolle richten sich nach dem Nachrichtendienstgesetz (NDG).
Artikel 7 – Befugnisse
Im Rahmen ihrer Aufgaben sind die Abteilungen des DHS insbesondere befugt:
- Personen und Fahrzeuge zu kontrollieren und zu durchsuchen – an den Grenzen auch ohne Tatverdacht (GKG), im Übrigen bei Tatverdacht,
- Personalien festzustellen, Beweismittel sicherzustellen sowie verbotene oder unversteuerte Waren einzuziehen,
- verdeckte Ermittlungen und Observationen bei schweren Straftaten durchzuführen,
- Durchsuchungen und Beschlagnahmen auf richterlichen Beschluss vorzunehmen; bei Gefahr im Verzug auch ohne (Artikel 17 GdS),
- im erforderlichen Umfang auf Akten und Daten zuzugreifen, unter Beachtung der Schweigepflicht nach der VSA.
Alle Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein. Eine Überschreitung der Befugnisse kann als Korruption nach § 4 Abs. 10 StGB verfolgt werden.
Artikel 8 – Zusammenarbeit
Das DHS arbeitet mit dem FIB, der IAA, der Staatsanwaltschaft, der US Army sowie PD und SD zusammen. In Korruptions- und Integritätsfällen können HSI, FIB und IAA gemeinsam ermitteln; die Federführung kann der HSI übertragen werden.
Artikel 9 – Kontrolle und Rechtsschutz
Die Tätigkeit des DHS unterliegt der Aufsicht der Regierung. Betroffenen Personen steht Rechtsschutz nach dem Aktenwiderspruchsgesetz (AWSG) und der Prozessordnung (PO) zu.
Artikel 10 – Nationales Sicherheitsanliegen und Nationale Sicherheitslage
Abs. 01 – Nationales Sicherheitsanliegen: Ein Nationales Sicherheitsanliegen liegt vor, wenn ein einzelner Vorgang die Sicherheit der Vereinigten Staaten, ihrer Bevölkerung oder ihrer kritischen Infrastruktur erheblich gefährdet.
Abs. 02 – Nationale Sicherheitslage: Eine Nationale Sicherheitslage liegt vor, wenn eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates insgesamt besteht, insbesondere bei terroristischen Lagen, bewaffneten Angriffen, großflächigen Unruhen oder Angriffen auf kritische Infrastruktur.
Abs. 03 – Feststellung: Die Feststellung trifft der Director oder der Deputy Director of Homeland Security; bei Verhinderung beider der Assistant Director. Sie ist zu begründen, zu dokumentieren und der Regierung unverzüglich anzuzeigen.
Abs. 04 – Dauer: Die Nationale Sicherheitslage endet automatisch nach 48 Stunden, wenn die Regierung sie nicht verlängert. Sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Gefahr entfallen ist.
Die nationalen Sicherheitsstufen (GRÜN, GELB, ORANGE, ROT) und die ihnen zugeordneten Maßnahmen regelt das Nationale Sicherheitsgesetz (NSG).
Artikel 11 – Führungsvorrang des DHS
Abs. 01 – Weisungsbefugnis: Während eines Nationalen Sicherheitsanliegens oder einer Nationalen Sicherheitslage ist die Leitungsebene des DHS gegenüber allen Vollzugsbehörden des Staates weisungsbefugt, insbesondere gegenüber PD, SD, FIB, IAA und der Küstenwache. Beim Nationalen Sicherheitsanliegen ist die Weisungsbefugnis auf den betroffenen Vorgang beschränkt.
Abs. 02 – Ausnahmen: Die Regierung, die Gerichte und die Staatsanwaltschaft sind von Weisungen ausgenommen; laufende Gerichts- und Ermittlungsverfahren bleiben unberührt. Die US Army wird nur mit Zustimmung der Regierung unterstellt.
Abs. 03 – Grenzen: Weisungen sind nur zulässig, soweit sie zur Bewältigung der Lage erforderlich sind. Die Gesetze bleiben in Kraft; Eingriffe über die bestehenden gesetzlichen Befugnisse hinaus bedürfen der Regierung. Jede Weisung ist mit Zeitpunkt, Empfänger und Begründung zu dokumentieren.
Abs. 04 – Vorrang der Regierung: Die Regierung kann jederzeit einzelne Weisungen aufheben, die Führung selbst übernehmen und die Feststellung beenden. Sie kann den Führungsvorrang nach diesem Artikel durch Beschluss einschränken, aussetzen oder abschaffen.
Abs. 05 – Rechenschaft: Nach Beendigung legt die Leitungsebene des DHS der Regierung binnen drei Tagen einen vollständigen Lagebericht über sämtliche getroffenen Feststellungen und erteilten Weisungen vor.
Abs. 06 – Missbrauch: Wer eine Feststellung ohne die Voraussetzungen des Artikels 10 trifft oder Weisungen zu lagefremden Zwecken erteilt, begeht ein Amtsdelikt und wird mit 30 Hafteinheiten und 100.000 $ bestraft; das Amt wird entzogen. Die Ermittlung obliegt HSI und IAA; die Verhandlung wird vor dem Sondergericht nach der PO geführt. Es tritt Gerichtspflicht in Kraft.
Artikel 12 – Zutritts-, Weisungs- und Begleitbefugnisse
Abs. 01 – Zutrittsrecht: Der Director of Homeland Security und der Deputy Director of Homeland Security sind berechtigt, jederzeit sämtliche staatlichen, behördlichen, polizeilichen und militärischen Liegenschaften, Dienststellen, Einsatzräume und Sicherheitsbereiche zu betreten. Dies umfasst insbesondere Einrichtungen und abgesperrte Bereiche des PD, SD, FIB, der IAA, der Küstenwache, des DHS sowie der US Army einschließlich militärischer Stützpunkte und Forts.
Abs. 02 – Keine Anmelde- oder Auskunftspflicht: Der Zutritt bedarf keiner vorherigen Anmeldung, Genehmigung oder Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde oder Einrichtungsleitung. Der Director und der Deputy Director sind gegenüber den vor Ort befindlichen Beamten, Soldaten und sonstigen Bediensteten nicht verpflichtet, Angaben zum Anlass, Zweck, Ziel, zur Dauer oder zum Inhalt ihres Aufenthalts zu machen oder hierüber eine Aussage abzugeben. Zum Schutz gegen unbefugten Zutritt darf ausschließlich ein gültiger Dienstausweis oder ein anderer geeigneter Amtsnachweis verlangt werden; die Prüfung darf den Zutritt nicht unangemessen verzögern oder verhindern.
Abs. 03 – Weisungsbefugnis: Der Director und der Deputy Director sind befugt, Beamten, Soldaten und sonstigen staatlichen Bediensteten rechtmäßige dienstliche und einsatzbezogene Anweisungen zu erteilen. Bei gleichzeitiger Anwesenheit gehen Anweisungen des Directors den Anweisungen des Deputy Directors vor. Erkennbar rechtswidrige Anweisungen oder Anweisungen, die einer unmittelbar vorrangigen Anordnung der Regierung widersprechen, dürfen nicht ausgeführt werden. Die militärische Unterstellung oder Anforderung der US Army im Rahmen einer Nationalen Sicherheitslage richtet sich ergänzend nach Artikel 11 Abs. 02.
Abs. 04 – Begleitkräfte: Die Rechte aus den Absätzen 01 und 02 gelten gleichermaßen für alle Beamten, Agenten, Soldaten und sonstigen staatlichen Bediensteten, die den Director oder den Deputy Director auf dessen ausdrückliche Anordnung dienstlich begleiten. Die Begleitkräfte dürfen alle Bereiche gemeinsam mit der begleiteten Leitungsperson betreten, ihre erforderliche Dienstausrüstung mitführen und dürfen nicht einzeln zurückgewiesen, festgehalten, getrennt oder zu einer Begründung des Aufenthalts verpflichtet werden. Eine gesonderte Anmeldung oder Genehmigung jeder einzelnen Begleitkraft ist nicht erforderlich. Die Bestätigung des Directors oder Deputy Directors, dass eine Person zu seiner dienstlichen Begleitung gehört, genügt als Nachweis.
Abs. 05 – Handeln der Begleitkräfte: Begleitkräfte dürfen alle Handlungen vornehmen und alle dienstlichen Anweisungen übermitteln, die zur Durchführung des vom Director oder Deputy Director erteilten Auftrags erforderlich und rechtmäßig sind. Eine eigenständige allgemeine Weisungsbefugnis oder eine besondere Rangstellung entsteht allein durch die Begleitung nicht; sie bedarf einer ausdrücklichen Übertragung durch den Director oder Deputy Director.
Abs. 06 – Rangstellung vor Ort: Während seiner Anwesenheit ist der Director of Homeland Security der ranghöchste staatliche Amtsträger vor Ort. Sind der Präsident, der Vizepräsident oder der Gouverneur anwesend, bleibt deren jeweilige Rangstellung unberührt. Ist der Director nicht anwesend, nimmt der Deputy Director of Homeland Security diese Stellung mit denselben Ausnahmen ein. Die Rangstellung erstreckt sich nicht auf die Begleitkräfte.
Abs. 07 – Sicherheitsmaßnahmen: Allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Identitätskontrollen, Waffen- und Gefahrstoffsicherung sowie Anweisungen bei einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben, bleiben zulässig. Sie dürfen nicht als Vorwand verwendet werden, um die in diesem Artikel gewährten Rechte zu vereiteln.
Artikel 13 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.