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Artikel 1 – Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten, das Visum und die Greencard sowie deren Erwerb, Inhalt und Verlust.

Artikel 2 – Die Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten erwirbt, wer

  • im Staatsgebiet als Kind mindestens eines Staatsangehörigen geboren wird,
  • von einem Staatsangehörigen abstammt, oder
  • nach Artikel 7 eingebürgert wird.

Die Staatsangehörigkeit vermittelt die vollen staatsbürgerlichen Rechte, insbesondere das Wahlrecht nach dem WahlG und die Fähigkeit, ein Beamtenverhältnis nach Artikel 15 BeamtO zu bekleiden.

Artikel 3 – Das Visum

Das Visum ist eine vom Department of Homeland Security (DHS) ausgestellte, befristete Aufenthaltserlaubnis für Personen ohne Staatsangehörigkeit und ohne Greencard.

Es berechtigt ausschließlich zum Besuch und zum rechtmäßigen Aufenthalt im Staatsgebiet. Es berechtigt nicht zu irgendeiner Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit – gleich welcher Art, auch nicht unentgeltlich, geringfügig oder selbstständig (Artikel 2 EinwG) –, vermittelt kein Wahlrecht und keine Fähigkeit, ein Beamtenverhältnis zu bekleiden.

Abs. 01 – Gültigkeit: Das Visum ist stets befristet; eine unbefristete Erteilung ist ausgeschlossen. Es ist ab Ausstellung 14 Tage gültig und kann auf Antrag einmalig um weitere 14 Tage verlängert werden.

Abs. 02 – Anschluss: Vor Ablauf des Visums ist entweder eine Greencard nach Artikel 6 zu beantragen oder die Ausreise anzutreten. Wer nach Ablauf ohne gestellten Greencard-Antrag im Staatsgebiet verbleibt, hält sich illegal auf; es gilt Artikel 3 EinwG.

Artikel 4 – Erteilung und Verlängerung des Visums

Das Visum wird auf schriftlichen Antrag beim DHS erteilt. Der Antrag ist persönlich zu stellen; die Angaben müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein.

Voraussetzung der Erteilung ist:

  • die Einreise über einen amtlichen Grenzübergang oder die Antragstellung unmittelbar bei der Grenzkontrolle,
  • eine festgestellte Identität und ein gültiges Ausweisdokument,
  • keine offene Fahndung, kein laufendes Ermittlungsverfahren und kein Terroristenstatus nach dem TSG,
  • keine laufende Sperrfrist nach Artikel 11 Abs. 03,
  • die Entrichtung der Bearbeitungsgebühr von 5.000 $.

Abs. 01 – Zuständigkeit: Über Erteilung, Verlängerung und Ablehnung entscheidet ausschließlich das DHS. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.

Abs. 02 – Mitführpflicht: Das Visum ist mitzuführen und Beamten des DHS sowie der Polizeibehörden auf Verlangen vorzuzeigen.

Artikel 5 – Die Greencard

Die Greencard ist eine vom DHS ausgestellte, befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Personen ohne Staatsangehörigkeit.

Sie berechtigt zum rechtmäßigen Aufenthalt und zur Beschäftigung nach Artikel 2 EinwG. Sie vermittelt weder das Wahlrecht noch die Fähigkeit, ein Beamtenverhältnis zu bekleiden.

Artikel 6 – Erwerb der Greencard

Die Greencard wird auf schriftlichen Antrag beim DHS erteilt. Voraussetzung ist:

  • ein gültiges Visum, das seit mindestens 7 Tagen ununterbrochen besteht,
  • eine festgestellte Identität und ein gültiges Ausweisdokument,
  • keine offenen Akten, kein laufendes Ermittlungsverfahren und kein Terroristenstatus nach dem TSG,
  • die Entrichtung der Bearbeitungsgebühr von 25.000 $.

Die Greencard ist für einen vom DHS festgelegten Zeitraum gültig und kann auf Antrag verlängert werden. Mit der Erteilung der Greencard erlischt das Visum.

Artikel 7 – Einbürgerung

Auf Antrag wird eingebürgert, wer

  • seit mindestens 30 Tagen ununterbrochen im Besitz einer gültigen Greencard ist,
  • in dieser Zeit straffrei geblieben ist und keine offenen Akten hat,
  • die Grundzüge der Verfassung und der Gesetze von Vista City kennt,
  • den Einbürgerungseid nach Artikel 8 leistet, und
  • die Einbürgerungsgebühr von 50.000 $ entrichtet.

Der Antrag ist beim DHS zu stellen; über die Einbürgerung entscheidet die Leitung des Department of Homeland Security. Mit der Einbürgerung erlischt die Greencard und es entsteht die volle Staatsangehörigkeit.

Artikel 8 – Einbürgerungseid

Vor der Verleihung der Staatsangehörigkeit hat der Einzubürgernde vor einem Vertreter der Leitung des DHS folgenden Eid öffentlich zu sprechen:

„Ich gelobe feierlich,
dass ich der Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten treu sein werde;
dass ich die Rechte und Freiheiten eines jeden Bürgers achte und verteidige;
dass ich dem Staat Vista City die Treue halte und seine Souveränität schütze;
dass ich meine Pflichten als Staatsbürger gewissenhaft erfülle und mich jederzeit gesetzestreu verhalte;
und dass ich diese Verpflichtung aus freien Stücken und ohne jeden Vorbehalt übernehme.
So wahr mir Gott helfe."

Die Eidesleistung ist Voraussetzung für die Einbürgerung. Auf Wunsch des Einzubürgernden kann der Eid ohne die religiöse Schlussformel geleistet werden.

Artikel 9 – Rechte und Pflichten

Staatsangehörige genießen die vollen staatsbürgerlichen Rechte und unterliegen den Pflichten dieses Staates. Greencard-Inhaber sind zum Aufenthalt und zur Arbeit berechtigt. Visum-Inhaber sind ausschließlich zum Aufenthalt berechtigt. Alle sind zur Beachtung sämtlicher Gesetze verpflichtet.

Artikel 10 – Verlust der Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit geht verloren durch

  • freiwilligen, schriftlich erklärten Verzicht,
  • Rücknahme, wenn sie durch Täuschung oder falsche Angaben erlangt wurde, oder
  • Entzug durch Gerichtsurteil bei einem Kapitalverbrechen nach Artikel 18 GdS oder bei Verhängung des Terroristenstatus nach dem TSG.

Mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit endet zugleich ein bestehendes Beamtenverhältnis nach Artikel 15 BeamtO.

Artikel 11 – Widerruf von Visum und Greencard

Visum und Greencard werden ausschließlich vom DHS widerrufen.

Abs. 01 – Widerruf des Visums: Das Visum wird widerrufen bei Täuschung im Antragsverfahren, bei einer während des Aufenthalts begangenen Straftat, bei einem Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot (Artikel 3) sowie bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Abs. 02 – Widerruf der Greencard: Die Greencard wird widerrufen bei Täuschung im Antragsverfahren, bei schweren oder wiederholten Straftaten sowie bei Ablauf ohne Verlängerung.

Abs. 03 – Folgen: Nach dem Widerruf ist das Staatsgebiet innerhalb von 24 Stunden zu verlassen; andernfalls liegt illegaler Aufenthalt nach Artikel 3 EinwG vor und es erfolgt die Abschiebung. Nach einem Widerruf gilt eine Sperrfrist von 30 Tagen, in der kein neues Visum und keine Greencard erteilt wird.

Artikel 12 – Zuständigkeit und Register

Das DHS ist für die Ausstellung, Verlängerung und den Widerruf des Visums und der Greencard, für die Einbürgerung sowie für die Führung des Staatsangehörigkeits- und Melderegisters zuständig.

Artikel 13 – Straftatbestände

Abs. 01 – Erschleichen: Wer ein Visum, eine Greencard oder die Staatsangehörigkeit durch falsche Angaben oder Täuschung erlangt, wird mit 30 Hafteinheiten und 60.000 $ bestraft. Der erschlichene Status wird zurückgenommen; es folgt die Abschiebung. Es tritt Gerichtspflicht in Kraft.

Abs. 02 – Urkundenfälschung: Das Fälschen oder Verfälschen von Ausweis-, Visum-, Greencard- oder Einbürgerungsdokumenten wird zusätzlich nach dem StGB bestraft.

Artikel 14 – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.