Offizielles Portal der Regierung von Vista City

Artikel 1 – Zuständigkeit

Die Küstenwache (Coast Guard) ist für Sicherheit, Ordnung und Kontrolle auf sämtlichen Wasserflächen des Staatsgebiets zuständig.

Artikel 2 – Kontrollbefugnis

Die Küstenwache ist berechtigt, jedes Wasserfahrzeug auch ohne besonderen Anlass anzuhalten, zu kontrollieren und zu durchsuchen sowie die Personalien aller an Bord befindlichen Personen festzustellen.

Abs. 01 – Verweigerung und Flucht: Wer sich der Kontrolle entzieht oder sie verweigert, macht sich der Behinderung staatlicher Tätigkeiten nach § 4 Abs. 01 StGB strafbar; bei Flucht wird eine Fahndung gemäß FO eingeleitet.

Artikel 3 – Genehmigungspflichtige Seereisen

Die Reise per Wasserfahrzeug von einem Land in ein anderes ist der Küstenwache vorher zu melden und genehmigen zu lassen.

Abs. 01 – Ausreise ohne Genehmigung: Wer ohne Genehmigung ausreist, wird mit 15 Hafteinheiten und 20.000 $ bestraft.

Artikel 4 – Arbeit auf der Bohrinsel

Die Arbeit auf der Bohrinsel ist ausschließlich Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten und nur mit einer Genehmigung des DHS gestattet. Für die Förderung strategischer Rohstoffe gilt ergänzend das RohstG.

Abs. 01 – Unbefugtes Arbeiten oder Betreten: Wer ohne Berechtigung oder Genehmigung auf der Bohrinsel arbeitet oder sie betritt, wird mit 20.000 $ bestraft; bei Wiederholung mit zusätzlich 10 Hafteinheiten.

Artikel 5 – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.