Artikel 1 – Zweck und Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Ein- und Ausfuhr von Waren über die Staatsgrenze, die hierfür erforderlichen Genehmigungen sowie die Erhebung von Steuern (Zöllen) auf grenzüberschreitende Warentransporte.
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Einheit: eine einzelne transportierte Ware bzw. ein einzelner Gegenstand.
Gesamtmenge: die Summe aller in einem Transport über die Grenze beförderten Einheiten.
Grenze: jede Staatsgrenze im Sinne des GKG.
Artikel 3 – Freigrenze
Der Transport von bis zu 150 Einheiten insgesamt über die Grenze ist steuerfrei und genehmigungsfrei; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Unberührt bleiben die besondere Genehmigungspflicht nach Artikel 6 (Öl, Gold und Uran), das Verbot illegaler Waren nach Artikel 7 sowie das Ein- und Ausfuhrverbot für Waffen nach § 4 WaffG.
Artikel 4 – Zusammenrechnung von Transporten
Mehrere Warentransporte derselben Person über die Grenze, die innerhalb von 30 Minuten erfolgen, gelten als ein einheitlicher Transport und werden für die Freigrenze (Artikel 3), die Genehmigungspflicht (Artikel 5) und die Steuerberechnung (Artikel 9) zusammengerechnet.
Das Aufteilen einer Warenmenge mit dem Ziel, die Freigrenze oder die Steuer zu umgehen, ist unzulässig und wird wie eine falsche Mengenangabe nach Artikel 13 behandelt.
Artikel 5 – Genehmigungspflicht bei großen Mengen
Der Transport von mehr als 150 Einheiten über die Grenze ist vorher beim DHS schriftlich zu beantragen und genehmigen zu lassen.
Abs. 01 – Transport ohne Genehmigung: Wer ohne erforderliche Genehmigung transportiert, wird mit einer Geldstrafe von 40.000 $ bestraft; die Ware wird eingezogen. Bei vorsätzlicher oder wiederholter Begehung zusätzlich 15 Hafteinheiten.
Artikel 6 – Besonders genehmigungspflichtige Güter (Öl, Gold und Uran)
Der Transport von Öl, Gold und/oder Uran über die Grenze ist bereits ab einer (1) Einheit beim Department of Homeland Security (DHS) schriftlich zu beantragen und genehmigen zu lassen – unabhängig von der Gesamtmenge. Für Abbau, Förderung, Beschäftigung und den innerstaatlichen Transport strategischer Rohstoffe gilt ergänzend das RohstG; der innerstaatliche Uran-Transport ist nach Artikel 5 RohstG stets genehmigungs- und begleitpflichtig.
Abs. 01 – Transport ohne Genehmigung: Wer Öl oder Gold ohne Genehmigung des DHS transportiert, wird mit 25 Hafteinheiten und 60.000 $ bestraft; die Ware wird eingezogen.
Abs. 02 – Uran: Wer Uran ohne Genehmigung des DHS transportiert, wird mit 35 Hafteinheiten und 100.000 $ bestraft; die Ware wird eingezogen. Es tritt Gerichtspflicht in Kraft.
Artikel 7 – Verbotene und illegale Waren
Die Ein- und Ausfuhr illegaler Waren ist verboten und weder genehmigungs- noch zollfähig. Dies gilt insbesondere für Betäubungsmittel nach dem BtMG, für illegale Waffen und Gegenstände nach dem WaffG sowie für sonstige gesetzlich verbotene Güter.
Solche Waren werden ausnahmslos eingezogen. Die Strafbarkeit nach dem jeweils einschlägigen Gesetz – insbesondere BtMG und WaffG – bleibt unberührt und tritt zusätzlich ein.
Artikel 8 – Embargo und Einfuhrstopp
Die Regierung kann auf Vorschlag des DHS für bestimmte Waren oder für den Handel mit bestimmten Ländern befristete Ein- oder Ausfuhrverbote (Embargo) verhängen. Ein Embargo ist amtlich bekannt zu machen.
Abs. 01 – Verstoß: Wer gegen ein bestehendes Embargo verstößt, wird mit 25 Hafteinheiten und 60.000 $ bestraft; die Ware wird eingezogen. Es tritt Gerichtspflicht in Kraft.
Artikel 9 – Zollsteuer (Stufentarif)
Die Zollsteuer wird gestaffelt nach der Gesamtmenge erhoben. Es wird stufenweise berechnet; nur die Einheiten der jeweiligen Stufe werden mit deren Satz belegt:
- 1 bis 150 Einheiten: steuerfrei (0 $ je Einheit),
- 151 bis 500 Einheiten: 50 $ je Einheit,
- 501 bis 1.000 Einheiten: 75 $ je Einheit,
- ab 1.001 Einheiten: 100 $ je Einheit.
Beispiel: 600 Einheiten = 350 Einheiten × 50 $ + 100 Einheiten × 75 $ = 25.000 $.
Abs. 01 – Entrichtung: Die Steuer kann unmittelbar vor Ort bei der kontrollierenden Behörde entrichtet werden.
Abs. 02 – Nichtentrichtung: Wird die Steuer nicht entrichtet, wird eine Geldstrafe in Höhe des Doppelten der geschuldeten Steuer, mindestens jedoch 20.000 $, verhängt und die Ware einbehalten.
Artikel 10 – Steuerbefreiung
Der Transport von Apfel und Orange ist vollständig steuerfrei und genehmigungsfrei, auch über die Grenze und unabhängig von der Menge. Diese Güter werden nicht auf die Gesamtmenge nach Artikel 3 angerechnet.
Artikel 11 – Händlerlizenz und Großhandel
Inhaber eines gültigen Gewerbescheins (vgl. GewO) können beim DHS eine Händlerlizenz beantragen.
Abs. 01 – Sammelgenehmigung: Eine Händlerlizenz gilt als dauerhafte Genehmigung für genehmigungspflichtige Großtransporte nach Artikel 5; eine Einzelbeantragung je Transport entfällt.
Abs. 02 – Ermäßigter Satz: Für lizenzierte Händler ermäßigt sich die Zollsteuer nach Artikel 9 um 20 %.
Abs. 03 – Entzug: Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann die Händlerlizenz entzogen werden. Die besondere Genehmigungspflicht für Öl, Gold und Uran nach Artikel 6 sowie das Verbot illegaler Waren nach Artikel 7 bleiben unberührt.
Artikel 12 – Handelsabkommen
Besteht zwischen den Vereinigten Staaten und einem anderen Land ein gültiges Handelsabkommen, so werden für Warentransporte aus oder in dieses Land keine Zollsteuern erhoben; eine Anmeldung oder Genehmigung des Transports ist nicht erforderlich.
Unberührt bleiben das Verbot illegaler Waren nach Artikel 7, das Waffenein- und -ausfuhrverbot nach § 4 WaffG sowie die besondere Genehmigungspflicht für Öl, Gold und Uran nach Artikel 6. Bestehende Handelsabkommen werden vom Department of Justice geführt und veröffentlicht.
Artikel 13 – Falsche Mengenangabe
Wer bei der Anmeldung oder Versteuerung vorsätzlich eine zu geringe Menge angibt, ohne dass ein Schmuggel nach Artikel 14 vorliegt, wird mit einer Geldstrafe von 20.000 $ bestraft. Die zu wenig entrichtete Steuer ist nachzuzahlen.
Artikel 14 – Schmuggel
Wer Waren durch Verschleierung, Verstecken oder falsche Angaben vorsätzlich an der Genehmigung oder der Versteuerung vorbeischleust, begeht Schmuggel und wird mit 30 Hafteinheiten und 80.000 $ bestraft; die Ware wird eingezogen. Es tritt Gerichtspflicht in Kraft.
Artikel 15 – Bestechung und Korruption am Zoll
Wer einen Zoll-, DHS- oder Küstenwachebeamten besticht oder zu bestechen versucht, um eine Genehmigung, eine Steuerbefreiung oder das Durchlassen von Waren zu erwirken, wird mit 40 Hafteinheiten und 100.000 $ bestraft. Ebenso wird der Amtsträger bestraft, der einen solchen Vorteil annimmt oder fordert. Es tritt Gerichtspflicht in Kraft. Im Übrigen gelten das StGB und das GÜB.
Artikel 16 – Kontrolle und Mitführpflicht
Genehmigungen und Zahlungsnachweise sind während des Transports mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Die Kontrolle erfolgt durch das DHS sowie auf den Wasserwegen durch die Küstenwache; im Übrigen gelten das GKG und das KüWG.
Artikel 17 – Verwendung der Einnahmen
Sämtliche aufgrund dieses Gesetzes erhobenen Zollsteuern und verhängten Geldstrafen fließen in die Staatskasse von Vista City.
Artikel 18 – Ausnahme für staatliche Transporte
Transporte, die im Auftrag und zu dienstlichen Zwecken einer staatlichen Behörde durchgeführt werden, sind von der Steuer- und Genehmigungspflicht ausgenommen.
Artikel 19 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.