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§ 1 – Verträge

§ 1 Abs. 01 BGB – Wirksamkeit von Verträgen

Verträge stellen eine wirksame rechtliche Vereinbarung zwischen Personen dar.

Das Nichtbefolgen eines Vertrags kann zu Schadensersatzansprüchen führen.

Verträge, die erhebliche Eingriffe in Menschenrechte enthalten oder gegen die guten Sitten verstoßen, können durch einen Richter für nichtig erklärt werden.

§ 1 Abs. 02 BGB – Vergleiche

Niemand ist verpflichtet, einem außergerichtlichen Vergleich zuzustimmen.

In diesem Fall entscheidet ein Gericht über die Wirksamkeit des Vergleichs.

Wird der Vergleich für rechtmäßig befunden, ist er verbindlich anzuerkennen.

§ 1 Abs. 03 BGB – Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt wurde, kann die Erklärung anfechten.

Hat ein Dritter die Täuschung begangen, ist die Erklärung nur anfechtbar, wenn der Vertragspartner die Täuschung kannte oder kennen musste.

Hat ein anderer durch die Erklärung ein Recht erworben, so kann diese ihm gegenüber ebenfalls angefochten werden, sofern er die Täuschung kannte oder kennen musste.

§ 1 Abs. 04 BGB – Ausschluss der Leistungspflicht

Ein Anspruch auf Leistung entfällt, wenn die Leistung unmöglich ist.

Der Schuldner kann die Leistung verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder ihm persönlich nicht zumutbar ist.

Bei der Beurteilung sind die Umstände und Pflichten des Schuldverhältnisses zu berücksichtigen.

§ 1 Abs. 05 BGB – Kaufvertrag

Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum zu verschaffen.

Die Sache muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein.

Der Käufer verpflichtet sich, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen.

§ 1 Abs. 06 BGB – Rückgaberecht

Verbraucher haben das Recht, innerhalb von drei Tagen nach Übergabe der Ware ohne Angabe von Gründen vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Die Rückgabe erfolgt auf Kosten des Verbrauchers, die Rückzahlung des Kaufpreises erfolgt unverzüglich.

Das Rückgaberecht gilt nicht für kundenspezifische oder maßgefertigte Waren.

§ 2 – Arbeitsrecht

Hinweis: Das Arbeitsrecht gilt nicht für illegale Organisationen.

§ 2 Abs. 01 BGB – Disziplinarverfahren

Gegen Arbeitnehmer können Disziplinarverfahren geführt werden.

Der Arbeitnehmer hat das Recht auf einen Anwalt.

Gegen ein Urteil kann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden.

Während des Verfahrens kann der Beamte suspendiert werden.

§ 2 Abs. 02 BGB – Kündigungen

Kündigungen können mündlich oder schriftlich erfolgen.

Sie dürfen nicht ohne Grund ausgesprochen werden, es sei denn, eine staatliche Institution strukturiert eine Abteilung neu.

Gegen eine Kündigung kann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden.

Ein Richter entscheidet, ob eine Kündigung aufgrund einer Straftat gerechtfertigt ist.

§ 2 Abs. 03 BGB – Probezeit

In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist drei Tage.

Eine Kündigung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Gegen eine Kündigung während der Probezeit ist kein Widerspruch zulässig.

§ 2 Abs. 04 BGB – Einstellung und Ausbildung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit einzuweisen und über Rechte und Pflichten zu informieren.

Eine schriftliche Dokumentation genügt.

Eine Einstellung in staatliche Organisationen ist nur möglich, wenn alle Akten verjährt sind.

§ 3 – Schadensersatz und Schmerzensgeld

§ 3 Abs. 01 BGB – Pflicht zum Schadensersatz

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 3 Abs. 02 BGB – Schmerzensgeld

Neben dem materiellen Schaden hat der Geschädigte auch Anspruch auf immateriellen Schadensersatz, insbesondere auf Schmerzensgeld, wenn seine körperliche oder gesundheitliche Unversehrtheit nachhaltig beeinträchtigt wurde.

§ 4 – Besitz und Eigentum

§ 4 Abs. 01 BGB – Herausgabeanspruch

Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe einer Sache verlangen.

Der Besitzer kann die Herausgabe verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer ein Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer hat.

Ist der mittelbare Besitzer nicht befugt, den Besitz zu übertragen, kann der Eigentümer die Herausgabe an sich selbst oder den rechtmäßigen Besitzer verlangen.

Der Besitzer einer abgetretenen Sache kann dem neuen Eigentümer Einwendungen entgegenhalten, sofern sie ihm gegen den früheren Anspruch zustehen.

Der Eigentümer darf Einwirkungen auf seine Sache nicht untersagen, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden größer ist als der durch die Einwirkung entstehende.

In diesem Fall hat der Eigentümer Anspruch auf Schadensersatz.