Artikel 1 – Zweck und Begriffsbestimmungen
Dieses Gesetz regelt Abbau, Förderung, Verarbeitung, Besitz, Beschäftigung und den innerstaatlichen Transport der strategischen Rohstoffe. Strategische Rohstoffe sind Öl, Gold und Uran.
Abbaustätte: jeder Ort, an dem strategische Rohstoffe gewonnen, gefördert oder verarbeitet werden. Betreiber: wer eine Abbaustätte führt. Sicherheitsdienst: ein gewerbliches Unternehmen zur Bewachung und Transportbegleitung.
Der Transport strategischer Rohstoffe über die Staatsgrenze richtet sich zusätzlich nach Artikel 6 ZStG.
Artikel 2 – Grundsatz: Genehmigungspflicht für jeden Abbau
Der Abbau, die Förderung und die gewerbliche Verarbeitung strategischer Rohstoffe sind ausnahmslos nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Department of Homeland Security (DHS) zulässig (Betreibergenehmigung) – unabhängig von Menge und Zweck. Das freie, ungenehmigte Gewinnen strategischer Rohstoffe ist verboten.
Abs. 01 – Öl: Die Förderung von Öl ist ausschließlich auf der Bohrinsel zulässig; ergänzend gilt Artikel 4 KüWG.
Abs. 02 – Uran: Die Genehmigung für Uran wird nur nach bestandener Sicherheitsüberprüfung des Betreibers erteilt, ist stets befristet und mit Auflagen zu versehen.
Artikel 3 – Arbeiten an Abbaustätten (Sicherheitsvoraussetzungen)
An einer Abbaustätte darf nur beschäftigt werden, wer sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Staatsangehörigkeit oder gültige Greencard (Artikel 2 EinwG) – ein Visum berechtigt nicht,
- Registrierung beim DHS und gültiger Rohstoff-Arbeitsausweis,
- nachweislich absolvierte Sicherheitsunterweisung des Betreibers,
- keine offenen Akten und keine einschlägigen Vorstrafen (insbesondere Eigentums-, Waffen- und Schmuggeldelikte).
Abs. 01 – Uran: Für die Arbeit mit Uran sind zusätzlich eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung durch das DHS sowie das Tragen der vorgeschriebenen Schutzausrüstung erforderlich.
Artikel 4 – Sicherheitsrichtlinien der Abbaustätten (Betreiberpflichten)
Der Betreiber einer Abbaustätte ist verpflichtet:
- den Zutritt ausschließlich Berechtigten nach Artikel 3 zu gestatten; an der Stätte gilt Ausweispflicht,
- ein lückenloses Mengen- und Bestandsbuch zu führen (täglich fortzuschreiben),
- Verlust, Diebstahl und Unfälle unverzüglich dem DHS zu melden,
- Waffen, Alkohol und Rauschmittel an der Abbaustätte zu unterbinden (ausgenommen zugelassener Sicherheitsdienst),
- Schutzausrüstung bereitzustellen; Uran ausschließlich in gesicherten, gekennzeichneten Behältnissen und getrennt zu lagern.
Das DHS ist berechtigt, Abbaustätten jederzeit und ohne besonderen Anlass zu betreten, zu kontrollieren und in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Artikel 5 – Uran-Transport (auch innerstaatlich)
Jeder Transport von Uran – auch ohne Grenzübertritt, von jedem Ausgangs- zu jedem Zielort – bedarf einer vorherigen schriftlichen Transportgenehmigung des DHS unter Angabe von Route, Zeitfenster, Menge und Fahrzeug.
Abs. 01 – Pflichtbegleitung: Der Transport ist nur zulässig in Begleitung
- eines nach Artikel 6 zertifizierten Sicherheitsdienstes mit gültiger Gewerbelizenz, oder
- von Einheiten des DHS.
Abs. 02 – Durchführung: Uran ist in gesicherten, gekennzeichneten Behältnissen zu befördern. Abweichungen von genehmigter Route oder Zeit sind dem DHS unverzüglich zu melden. Genehmigung und Nachweise sind mitzuführen.
Abs. 03 – Grenze: Bei Grenzübertritt gilt zusätzlich Artikel 6 ZStG.
Artikel 6 – Zertifizierung von Sicherheitsdiensten
Ein Sicherheitsdienst wird auf Antrag vom DHS für die Uran-Transportbegleitung zertifiziert, wenn er:
- eine gültige Gewerbelizenz (GewO) besitzt,
- die Sicherheitskriterien des DHS erfüllt: zuverlässiges Personal (Staatsangehörige oder Greencard-Inhaber ohne einschlägige Vorstrafen), mindestens zwei Sicherheitskräfte je Transport, geeignete Fahrzeuge und Ausrüstung sowie ständige Erreichbarkeit während des Transports.
Die Zertifizierung ist befristet, wird vom DHS überwacht und bei Verstößen entzogen. Das DHS führt eine Liste der zertifizierten Sicherheitsdienste.
Artikel 7 – Transport von Öl und Gold
Beim innerstaatlichen Transport von Öl und Gold ist ein Herkunftsnachweis (Genehmigung oder Lieferschein des Betreibers) ab der Abbaustätte mitzuführen. Bei Grenzübertritt gilt Artikel 6 ZStG (DHS-Sondergenehmigung ab einer Einheit).
Artikel 8 – Kontrolle und Mitführpflichten
Die Kontrolle obliegt dem DHS und der CBP, auf den Wasserwegen der Küstenwache (KüWG). Genehmigungen, Ausweise und Nachweise sind auf Verlangen vorzuzeigen.
Artikel 9 – Straftatbestände
Abs. 01 – Abbau ohne Genehmigung: Wer strategische Rohstoffe ohne Genehmigung abbaut, fördert oder gewerblich verarbeitet, wird bei Öl und Gold mit 20 Hafteinheiten und 50.000 $ bestraft; bei Uran mit 30 Hafteinheiten und 80.000 $. Der Rohstoff wird eingezogen; bei Uran tritt Gerichtspflicht in Kraft.
Abs. 02 – Unbefugtes Arbeiten: Wer ohne die Voraussetzungen des Artikels 3 an einer Abbaustätte arbeitet, wird mit 10 Hafteinheiten und 20.000 $ bestraft. Der Betreiber, der dies wissentlich duldet, wird je betroffener Person mit 30.000 $ bestraft.
Abs. 03 – Uran-Transport ohne Genehmigung oder Begleitung: Wer Uran ohne Transportgenehmigung des DHS oder ohne die vorgeschriebene Begleitung nach Artikel 5 Abs. 01 transportiert, wird mit 35 Hafteinheiten und 100.000 $ bestraft; das Uran wird eingezogen. Es tritt Gerichtspflicht in Kraft.
Abs. 04 – Besitz und Weitergabe: Wer ungenehmigt gewonnenes Uran besitzt, weitergibt oder erwirbt, wird mit 20 Hafteinheiten und 50.000 $ bestraft; das Uran wird eingezogen.
Abs. 05 – Verstoß gegen Sicherheitsrichtlinien: Der Betreiber, der gegen Artikel 4 verstößt, wird je Verstoß mit 25.000 $ bestraft; bei schweren oder wiederholten Verstößen wird die Betreibergenehmigung entzogen.
Abs. 06 – Unterlassene Meldung: Wer Verlust oder Diebstahl nicht unverzüglich meldet, wird mit 20.000 $ bestraft; betrifft die Meldung Uran, mit 10 Hafteinheiten und 40.000 $.
Abs. 07 – Unzertifizierte Begleitung: Ein Sicherheitsdienst, der ohne gültige Zertifizierung nach Artikel 6 einen Uran-Transport begleitet, wird mit 25 Hafteinheiten und 60.000 $ bestraft; die Gewerbelizenz wird entzogen.
Artikel 10 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.