Offizielles Portal der Regierung von Vista City

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

Staatsangehöriger: Person mit der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten.

Greencard-Inhaber: Person mit gültiger, vom DHS ausgestellter Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.

Visum-Inhaber: Person mit gültiger, vom DHS ausgestellter befristeter Aufenthaltserlaubnis ohne Arbeitserlaubnis.

Illegaler Einwanderer: Person, die ohne Staatsangehörigkeit, gültige Greencard oder gültiges Visum in das Staatsgebiet einreist oder sich darin aufhält.

Der Erwerb, der Inhalt und der Verlust der Staatsangehörigkeit, der Greencard und des Visums richten sich nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

Artikel 2 – Beschäftigung

Einer Beschäftigung in Vista City dürfen ausschließlich Staatsangehörige sowie Greencard-Inhaber nachgehen. Ein Visum berechtigt nicht zu irgendeiner Beschäftigung – gleich welcher Art, auch nicht unentgeltlich oder selbstständig. Für die Aufnahme in ein Beamtenverhältnis gilt zusätzlich Artikel 15 BeamtO.

Abs. 01 – Illegale Beschäftigung: Wer ohne Staatsangehörigkeit oder gültige Greencard arbeitet – auch als Inhaber eines bloßen Visums –, wird mit einer Geldstrafe von 15.000 $ bestraft; ein etwaiger Gewerbeschein wird entzogen (vgl. GewO). Bei Visum-Inhabern wird zudem das Visum nach Artikel 11 StAG widerrufen.

Abs. 02 – Beschäftigung Unberechtigter: Wer wissentlich Unberechtigte beschäftigt, wird je betroffener Person mit 30.000 $ bestraft.

Artikel 3 – Illegale Einwanderung

Abs. 01 – Illegale Einreise und Aufenthalt: Wer illegal in den Staat einwandert oder sich illegal im Staatsgebiet aufhält, begeht ein Verbrechen und wird mit 20 Hafteinheiten und 25.000 $ bestraft. Nach Verbüßung der Strafe erfolgt die Abschiebung.

Abs. 02 – Beihilfe und Schleusung: Wer die illegale Einwanderung eines anderen ermöglicht, organisiert oder unterstützt, wird mit 30 Hafteinheiten und 50.000 $ bestraft. Es tritt Gerichtspflicht in Kraft.

Artikel 4 – Ein- und Ausfuhr von Waren

Die Ein- und Ausfuhr von Waren über die Staatsgrenze sowie die hierauf entfallenden Steuern und Genehmigungen richten sich nach dem Zoll- und Steuergesetz (ZStG).

Abs. 01 – Waffen: Die Ein- und Ausfuhr von Waffen jeglicher Art ist ausnahmslos verboten und nicht genehmigungsfähig; es gilt § 4 WaffG.

Artikel 5 – Grenzkontrolle und Grenzschutz

An den Staatsgrenzen darf jede Person und jedes Fahrzeug auch ohne besonderen Tatverdacht durchsucht werden; die Einzelheiten regelt das GKG.

Die Zuständigkeit für den Grenzschutz richtet sich nach der AdB.

Artikel 6 – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.