Offizielles Portal der Regierung von Vista City

Artikel 1 – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Staates, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 2 – Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Staat sowie staatsunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.

Artikel 3 – Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer:

1. Einwohner von Vista City mit mindestens Visum-Stufe 2 ist.

2. Eine Akte ohne aktuelle Straftaten vorweisen kann (14 Tage straffrei).

3. Keine offenen Rechnungen mit sich trägt.

4. Mindestens einen in Vista City erworbenen PKW-Führerschein besitzt.

Artikel 4 – Auswahlkriterien für die Besetzung freier Stellen

Die Auswahl der Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität.

Artikel 5 – Probezeit

1. Die gesetzliche Probezeit für Beamte beträgt 7 Tage.

2. Die Probezeit kann mit Begründung auf bis zu 14 Tage verlängert werden.

3. Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis seitens des Staates oder des Beamten jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Artikel 6 – Beendigungsgründe

1. Kündigungswunsch des Beamten (mit Begründung).

2. Entlassungswunsch durch den Staat (mit Begründung).

3. Verlust der Beamtenrechte bei einer gerichtlichen Verurteilung zu mindestens 25 Hafteinheiten; bei geringerer Strafe entscheidet ein Richter.

4. Verlust der Beamtenrechte durch nachweisbare Korruption.

5. Verlust der Beamtenrechte durch Tod.

6. Eintritt in den Ruhestand.

7. Führungskräfte sind verpflichtet, ihr Amt ordnungsgemäß zu übergeben.

Artikel 7 – Gnadenrecht

Dem Präsidenten, Vizepräsidenten und Gouverneur steht das Recht zu, Bürger oder Beamte von Vista City zu begnadigen oder ein Wiederaufnahmeverfahren zu ermöglichen.

Die Entscheidung über eine Rückkehr in die alte Behörde oder nur über das Recht auf erneute Verbeamtung liegt bei den jeweiligen Behördenleitungen. Ein Anspruch auf die frühere Position besteht nicht.

Artikel 8 – Eidpflicht

1. Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten:

„Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in dem Staat Vista City geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!“

2. Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

Artikel 9 – Geschenke

1. Beamte dürfen während des Dienstes keine Geschenke annehmen. Ausnahmen sind lebenserhaltende Produkte wie Essen, Trinken oder Medikits (max. 2 Einheiten je Art).

2. Weitere Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Behördenleitung.

Artikel 10 – Auskünfte an Medien

1. Die Leitung der Behörde entscheidet, wer Medienauskünfte erteilen darf.

2. Auf sozialen Netzwerken unterliegen Beamte ebenfalls Artikel 14 – Datenschutz.

Artikel 11 – Dienstkleidung

1. Die Dienstkleidung wird von der Leitung der Behörde bestimmt.

2. Die Dienstkleidung ist während des Dienstes verpflichtend zu tragen.

3. Beamte der Geheimdienste müssen Erkennungsmerkmale mitführen und bei Amtshandlungen tragen.

Artikel 12 – Fürsorgepflicht der Behördenleitung

Die Leitung einer Behörde hat für das körperliche und psychische Wohl der Beamtinnen und Beamten bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses Sorge zu tragen.

Artikel 13 – Nebentätigkeiten

1. Jede Nebentätigkeit ist der Leitung der Behörde ohne Ausnahme zu melden.

2. Die Leitung muss dem Nebenerwerb zustimmen, bevor er ausgeübt werden darf.

Eine Ablehnung ist zu begründen.

Artikel 14 – Datenschutz

Beamtinnen und Beamte unterliegen den Datenschutzverordnungen ihrer Behörde.

Das unbefugte Weitergeben von Daten an Dritte gilt als Korruption.

Artikel 15 – Staatsangehörigkeit als Voraussetzung

In ein Beamtenverhältnis des Staates Vista City darf ausschließlich aufgenommen werden, wer die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten besitzt. Ein Visum oder eine Greencard genügt nicht.

Der Verlust der Staatsangehörigkeit führt zur Beendigung des Beamtenverhältnisses.