Offizielles Portal der Regierung von Vista City

Artikel 1 – Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Durchführung aller staatlichen Wahlen und Abstimmungen in Vista City sowie die Voraussetzungen für die Teilnahme daran.

Artikel 2 – Wahlgrundsätze

Wahlen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Niemand darf wegen seiner Stimmabgabe oder Stimmenthaltung benachteiligt werden.

Artikel 3 – Aktives Wahlrecht (Wer wählen darf)

Wahlberechtigt ist nur, wer alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • ist Staatsbürger der Vereinigten Staaten – ein Visum oder eine Greencard genügt nicht,
  • hat das 18. Lebensjahr vollendet,
  • hat einen gemeldeten Wohnsitz in Vista City,
  • besitzt die bürgerlichen Ehrenrechte (kein laufender Terrorstatus nach TSG, keine durch Gerichtsurteil aberkannten Wahlrechte).

Jede wahlberechtigte Person hat genau eine Stimme.

Artikel 4 – Passives Wahlrecht (Wer gewählt werden darf)

Wählbar ist nur, wer das aktive Wahlrecht nach Artikel 3 besitzt und zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • keine Verurteilung wegen eines Kapitalverbrechens gem. Artikel 18 GdS,
  • kein Ausschluss von öffentlichen Ämtern durch Gerichtsurteil,
  • ununterbrochene Straffreiheit ab dem Tag der Wahlaufstellung – mindestens jedoch in den letzten 14 Tagen vor der Wahl – sowie während der gesamten Wahl.

Abs. 01 – Verlust der Kandidatur: Begeht ein Kandidat ab seiner Wahlaufstellung oder während der laufenden Wahl eine Straftat, verliert er sein passives Wahlrecht und wird von der Wahl ausgeschlossen.

Abs. 02 – Zulassung von Parteien: Jede Partei muss vor ihrer Teilnahme an der Wahl durch das Department of Justice geprüft und genehmigt werden. Ohne Genehmigung des Department of Justice ist eine Teilnahme unzulässig.

Artikel 5 – Wahlleitung

Die Wahl wird durch eine vom Innenministerium eingesetzte, unabhängige Wahlkommission geleitet, die für den ordnungsgemäßen Ablauf, die Auszählung und die Feststellung des Ergebnisses verantwortlich ist. Mitglieder der Wahlkommission dürfen nicht selbst kandidieren; im Übrigen gilt das GÜB.

Artikel 6 – Stimmabgabe

Die Stimmabgabe erfolgt persönlich und geheim gegen Vorlage des gültigen Ausweises (vgl. Artikel 12 GdS). Eine Stimmabgabe für Dritte ist unzulässig. Die Wahlkommission prüft die Wahlberechtigung bei der Stimmabgabe.

Artikel 7 – Auszählung und Feststellung

Die Auszählung erfolgt öffentlich durch die Wahlkommission. Das Ergebnis wird unverzüglich amtlich bekannt gegeben. Die Stimmzettel sind für die Dauer der Anfechtungsfrist aufzubewahren.

Artikel 8 – Wahlanfechtung

Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlergebnis innerhalb von 48 Stunden schriftlich beim Bundesgerichtshof anfechten. Bei nachgewiesenen, ergebnisrelevanten Verstößen ordnet das Gericht eine Wiederholungswahl an.

Artikel 9 – Straftatbestände

Abs. 01 – Wahlfälschung: Wer Stimmen verfälscht, unterdrückt, hinzufügt oder das Wahlergebnis manipuliert, wird mit einer Freiheitsstrafe von 40 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von 80.000 $ bestraft. Es tritt Gerichtspflicht in Kraft.

Abs. 02 – Mehrfachwahl und Wahl ohne Berechtigung: Wer mehrfach oder ohne Wahlberechtigung wählt, wird mit 15 Hafteinheiten und 20.000 $ bestraft.

Abs. 03 – Wählernötigung und Stimmenkauf: Wer einen anderen rechtswidrig zu einer bestimmten Stimmabgabe oder Stimmenthaltung nötigt oder Stimmen kauft oder verkauft, wird mit einer Freiheitsstrafe von 80 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von 250.000 $ bestraft. Es tritt Gerichtspflicht in Kraft. Ist der Täter ein Kandidat, verliert er zusätzlich sein passives Wahlrecht und wird von der Wahl ausgeschlossen.

Artikel 10 – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.