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§ 1 – Wasserkontrollen

§ 1 Abs. 01 WkVO Personenkontrollen

Staatliche Organisationen haben das Recht, Wasserkontrollen durchzuführen. Hierbei dürfen die Personalien kontrolliert werden.

Die Kontrolle einer Person und deren Taschen darf nur erfolgen, wenn ein Tatverdacht besteht.

§ 1 Abs. 02 WkVO Führen eines Bootes Um ein Boot zu führen, bedarf es eines Führerscheins. Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 30.000 $ bestraft werden.

§ 1 Abs. 03 WkVO Angeln

Das Angeln bedarf eines Angelscheines, der in der Personenakte hinterlegt sein muss.

Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 15.000 $ bestraft werden.