§ 1 – Wasserkontrollen
§ 1 Abs. 01 WkVO Personenkontrollen
Staatliche Organisationen haben das Recht, Wasserkontrollen durchzuführen. Hierbei dürfen die Personalien kontrolliert werden.
Die Kontrolle einer Person und deren Taschen darf nur erfolgen, wenn ein Tatverdacht besteht.
§ 1 Abs. 02 WkVO Führen eines Bootes Um ein Boot zu führen, bedarf es eines Führerscheins. Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 30.000 $ bestraft werden.
§ 1 Abs. 03 WkVO Angeln
Das Angeln bedarf eines Angelscheines, der in der Personenakte hinterlegt sein muss.
Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 15.000 $ bestraft werden.