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§ 1 – Schweigepflicht

Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  • Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  • staatlich anerkannter Berufspsychologe,
  • Rechtsanwalt, Notar, Richter, Staatsanwalt,
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen,
  • staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge,
  • Exekutivbeamter, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Hafteinheiten, 200.000 $ und einer Enthebung der derzeitigen Position oder mit einem lebenslangen Berufsverbot für jegliche staatliche Institutionen bestraft.

Die eigene Akte fällt nicht unter die Schweigepflicht.

Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  • Amtsträger eines Ministeriums,
  • Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Staates von Vista City tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
  • öffentlich bestellter Sachverständiger, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten aufgrund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
  • Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben aufgrund einer Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.

Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

Ebenfalls wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person bekannt wird.

Dasselbe gilt für anwesende Personen, welche aus Absatz 1 verpflichtet sind, zu schweigen.

Bei Beamten, welche in einem Fall verpflichtet sind, ist ihnen gegenüber die Schweigepflicht entbunden. Sie haben allerdings dieselbe Schweigepflicht wie die Geheimnisüberträger.