§ 1 - StPO – Strafprozessordnung
§ 1 Abs. 01 PO – Zuständigkeit des Strafgerichts
Das Strafgericht ist für die Gerichtsbarkeit des Strafgesetzbuches (StGB), Straßenverkehrsordnung (StVO), Waffengesetz (WaffG) und des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).
§ 1 Abs. 02 PO – Verfahrensablauf
Ein Strafprozess muss in folgender Form ablaufen:
Verlesung der Anklage
Vernehmung des Angeklagten (sofern der Angeklagte nicht von seinem Recht zu schweigen Gebrauch macht) Vernehmung der Zeugen und Begutachtung der Beweismittel Anträge auf Ausschluss von Beweismitteln, Zeugen oder Einreichen von weiteren Beweismitteln oder Zeugen.
Schließung der Beweisaufnahme
Schluss Plädoyer Staatsanwaltschaft dann Rechtsanwaltschaft Das letzte Wort von dem Angeklagten Urteilsverkündung
§ 1 Abs. 03 PO – Zeugen
Zeugen sind von dem Gericht zugelassene Personen, welche zu einer Tat oder eines Sachverhalts oder dem Hergang der Tat etwas sagen können. Zeugen sind zur Wahrheit verpflichtet. Der Angeklagte ist von dieser Regel nicht betroffen, ebenso zählt er nicht als Zeuge in dem Sinne. Zeugen haben Tatsachen zu bekunden und keine Spekulationen abzugeben.
§ 1 Abs. 04 PO – Auskunftsverweigerungsrecht
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 1 Abs. 04 Satz (3) bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt der Verlobte des Beschuldigten; der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht wer sich mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 4 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
§ 1 Abs. 05 PO – Belehrung der Zeugen
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.
§ 1 Abs. 06 PO – Vereidigung
Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.
Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.
§ 1 Abs. 07 PO – Vereidigungsverbote
Von der Vereidigung ist abzusehen bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Hehlerei, Begünstigung oder Strafvereitelung verdächtigt oder deswegen bereits verurteilt sind.
§ 1 Abs. 08 PO – Recht zur Eidesverweigerung
Die in § 1 Abs. 04 Nr. (3) PO bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beendigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.
§ 1 Abs. 09 PO – Eidesformel
Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben." und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.” Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
„Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben." und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
„Ich schwöre es.” Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
Der schwörende soll bei der Eidesleistung die Hände erheben.
§ 1 Abs. 10 PO – Ordnung im Gericht
Der Richter hat das Recht, Leute zuerst ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 $, dann Ordnungshaft von bis zu 10 Hafteinheiten, welche erst nach der Verhandlung durchgeführt werden. Es sei denn, er wird vom Richter des Saales verwiesen, dann wird die Ordnungshaft direkt vollstreckt.
Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.
Zuschauer und Zeugen dürfen Ihr Gesicht bedecken, sollten Sie bei der Army oder dem FIB angestellt sein und sich im Dienst befinden.
Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzuteilen. In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Täters zu bestehen.
Dieser Paragraph gilt ebenfalls für Zivilsachen nach § 2 PO.
§ 1 Abs. 11 PO – Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
Befinden sich die Gegenstände in der Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 10 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.
§ 1 Abs. 12 PO – Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung
Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 50.000 $ und/oder bis zu 70 Hafteinheiten ausgestellt.
Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft bis nach dem Prozess oder bis zu 50 Hafteinheiten angeordnet werden.
Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht dem Richter im Hauptverfahren zu.
§ 1 Abs. 13 PO – Strafanzeige; Strafantrag
Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Dem Anzeigenerstatter ist auf Anfrage der Eingang seiner Anzeige mündlich zu bestätigen. Die Aufnahme einer mündlichen Anzeige ist nur zu üblichen Tageszeiten verpflichtend. Außerhalb dieser Zeiten können Anzeigen nur schriftlich erstattet werden. Schriftliche Anzeigen können als Google-Dokument bei der Justiz im Verteiler eingereicht werden.
Aus dem Dokument muss klar hervorgehen, wer der Anzeigenerstatter ist. Der Anzeigenerstatter muss eine Kopie seines Personalausweises in dem Dokument hinzufügen. Die Angabe einer Telefonnummer für Rückfragen ist ebenfalls verpflichtend.
Anzeigen, die die geforderten Angaben nicht enthalten, werden nicht bearbeitet.
Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muss der Antrag bei der Justiz schriftlich, per Protokoll oder mündlich, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.
§ 1 Abs. 14 PO – Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
Zu dem in § 1 Abs. 13 PO Satz (1) und (2) bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.
Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die aufgrund einer entsprechenden Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen.
§ 1 Abs. 15 PO – Berufung
Gegen das Amtsgericht sind Berufungen zulässig.
Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig Tagessätzen beantragt hatte.
Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.
Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zum Protokoll des Richters oder schriftlich eingelegt werden.
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll des Richters oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.
Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.
Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung der Richter ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Staatsanwaltschaft zu informieren. Diese informiert, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, den Angeklagten bzw. seinen Prozessbevollmächtigten.
Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verwerfen.
Der Beschluss kann mit sofortiger Beschwerde bei einem höheren Gericht angefochten werden.
Ein Berufungsverfahren muss ebenfalls nach § 1 Abs. 02 geführt werden.
§ 1 Abs. 16 PO – Revision
Revision kann gegen das Urteil des Berufungsgerichts sowie gegen das Urteil des Landgerichts sowie gegen Urteile des Oberlandesgerichts eingelegt werden.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zum Protokoll des Richters oder schriftlich eingelegt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantragt (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird.
Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 1 Abs. 15 Satz (3) vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verwerfen.
Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluss entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
Sollte direkt beim Gericht zu Protokoll gegeben werden, dass Revision eingereicht wird und es besteht keine Verdunkelungs, Flucht- oder eine Wiederholungsgefahr,
§ 1 Abs. 17 PO – Gerichtssprache
Die Gerichtssprache ist Deutsch.
Fachbegriffe sind davon ausgenommen.
§ 1 Abs. 18 PO – Anträge auf Beweiserhebung
Die Anklage- und Verteidigung Vertreter können Anträge auf Einholung von Beweismitteln oder Vernehmung von Zeugen bis spätestens vor Schließung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung einreichen.
Der Antrag muss die Art des Beweismittels oder des Zeugen sowie den Grund für die Einbeziehung in die Beweisaufnahme enthalten.
Das Gericht entscheidet über die Zulassung des Antrags und berücksichtigt dabei insbesondere die Relevanz des Beweismittels oder Zeugen für die Entscheidung des Falls sowie die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren.
Wenn ein Antrag nicht innerhalb der Frist eingereicht wurde, kann das Gericht diesen nur in besonderen Ausnahmefällen zulassen.
§ 1 Abs. 19 PO – Zulassung von Beweismitteln
Beweismittel sind alle geeigneten Mittel zur Feststellung der Wahrheit im Strafverfahren. Sie umfassen sowohl Beweise, die von den Parteien vorgelegt werden, als auch solche, die von Amts wegen erhoben werden.
Beweismittel sind zulässig, wenn sie für die Entscheidung des Falls von Bedeutung sind und soweit ihre Verwertung nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist.
Das Gericht hat im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung die Zulässigkeit und den Beweiswert der Beweismittel zu beurteilen.
Beweismittel, die durch unzulässige Mittel, wie z. B. durch Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder durch Durchsuchungen ohne rechtliche Grundlage erlangt wurden, sind unzulässig und dürfen nicht verwertet werden.
Beweismittel, die unter Verletzung von Grundrechten erlangt wurden, sind unzulässig, wenn ihre Verwertung eine unverhältnismäßige Einschränkung dieser Grundrechte darstellt und ihr Beweiswert in diesem Zusammenhang nicht ausreichend ist.
Alle Beweise müssen vor dem Prozess dem Richter vorliegen oder bei der Antragsphase eingereicht werden.
Der Vorbehalt, ob Beweismittel zugelassen werden, ist dem Richter zu überlassen.
§ 1 Abs. 20 PO – Unentschuldigtes Fehlen einer Partei
Sollte eine Partei sich nicht rechtzeitig abmelden, wird die Verhandlung trotzdem geführt.
Sollten Zeugen nicht erscheinen und sich nicht abmelden, kann dies ein Bußgeld in Höhe von 20.000 $ nach sich ziehen.
Sollte eine Partei dem Gerichtstermin unentschuldigt fern bleiben, so kann das Gericht die Zwangsvorführung anordnen. Hierzu wird nach der Partei gefahndet und diese mit geeigneten Mitteln der Gerichtsverhandlung zugeführt.
§ 1 Abs. 21 PO – Widerspruch gegen Akten
Gegen Akten kann Widerspruch eingelegt werden, innerhalb von 14 Tagen ab Erstellung der Akte.
Der Widerspruch muss schriftlich eingehen und die Begründung des Widerspruchs beinhalten.
Es kann danach ein Strafverfahren oder Widerspruchsverfahren eröffnet werden, wobei die Staatsanwaltschaft oder die jeweilige involvierte Behörde die Akte vertritt.
§ 1 Abs. 22 PO – Strafbefehl
Der Strafbefehl dient der vereinfachten Ahndung minder schwerer Vergehen, die mit Geldstrafe und/oder gemeinnütziger Arbeit im Strafbefehl geahndet werden können; Freiheitsstrafen sind bis einschließlich 20 Hafteinheiten ausgeschlossen.
Er ist nur zulässig, wenn keine gerichtsverpflichtenden Normen betroffen sind.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft muss formal einer Anklageschrift entsprechen, jedoch wird anstelle der Eröffnung des Hauptverfahrens der Erlass des Strafbefehls beantragt.
Der Angeschuldigte, sowie das Gericht müssen dem Strafbefehl freiwillig zustimmen, damit dieser Rechtskräftig wird.
Sollte fünf Tage nach Erhalt der Angeschuldigte diesen nicht unterschreiben oder nicht erreichbar sein, wird das Hauptverfahren eröffnet.
§ 1 Abs. 23 PO – Einstellung des Verfahrens
Die Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht kann ein Verfahren einstellen, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Das Gericht kann in jenem Fall ein Verfahren nur einstellen, wenn die Anklage bereits eingereicht wurde. Gleiches gilt auch umgekehrt für die Staatsanwaltschaft.
Eine Einstellung ist möglich, wenn der Beschuldigte Auflagen oder Weisungen erfüllt.
Das Verfahren kann eingestellt werden, wenn es sich um nachrangige Straftaten handelt.
Die Einstellung erfolgt, wenn nicht feststellbar ist, wer der Beschuldigte ist.
Eine Einstellung ist zulässig, wenn die Schuld des Beschuldigten als gering oder nicht vorhanden anzusehen ist.
Das Verfahren kann eingestellt werden, wenn ein Verfahrenshindernis vorliegt.
Die Einstellung ist möglich, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht.
Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Freispruch in der Hauptsache wahrscheinlich ist.
Sollte Beschwerde gegen einen Einstellungsbescheid eingehen, ist die Generalstaatsanwaltschaft hierfür zuständig.
Sollte Beschwerde gegen einen Einstellungsbescheid der StA eingehen, ist die Generalstaatsanwaltschaft zuständig für die Entscheidung.
§ 1 Abs. 24 PO – Zeugenpflichten und Ladung
Zeugen sind verpflichtet, zu dem für ihre Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen und auszusagen, sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt.
Die Ladung erfolgt durch die Geschäftsstelle oder das Gericht unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss und wird, sofern nicht anders angeordnet, übermittelt. Sie muss enthalten:
Die Bezeichnung der Parteien, den Gegenstand der Vernehmung, die Verpflichtung zum Erscheinen unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel.
Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn dies unter Berücksichtigung der Beweisfrage und der Person des Zeugen genügt. Der Zeuge bleibt in diesem Fall zur Vernehmung ladungsfähig und erscheint auf Anordnung des Gerichts.
Die Verpflichtung zur Zeugenaussage entfällt bei nicht ordnungsgemäßer Ladung. Eine ordnungsgemäße Ladung erfordert eine klare, unverzügliche und direkte Mitteilung von Zeitpunkt, Ort und Zweck der Vernehmung. Die eigenständige Informationsbeschaffung durch den Zeugen ist nicht erforderlich.
§ 2 - ZPO – Zivilprozessordnung
§ 2 Abs. 01 PO – Zuständigkeit des Zivilgerichts
Das Zivilgericht ist für alle zivil Streitigkeiten zuständig (BGB).
§ 2 Abs. 02 PO – Prozessabläufe
Ein Zivilprozess kann in folgender Form ablaufen:
- Verlesung des Streites
- Befragung der Beklagten Partei
- Befragung der Klagepartei
Vernehmung von Zeugen und Begutachtung der Beweismittel Letzte Chance für eine außergerichtliche Einigung Festlegen des Urteils.
Das Gericht kann auch einen Vergleich zwischen den streitigen Parteien vereinbaren.
Dieser Vergleich ist bindend für beide Parteien.
§ 2 Abs. 03 PO – Zeugen
Hierbei tritt automatisch § 1 Abs. 03 PO – § 1 Abs. 09 PO in Kraft.
§ 2 Abs. 04 PO – Erhebung der Klage
Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) oder durch Veröffentlichung der Klageschrift auf dem Verteiler des DOJ.
Die Klageschrift muss enthalten:
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
Die Klageschrift soll ferner enthalten:
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.
§ 2 Abs. 05 PO – Kosten
Der Richter legt den Streitwert für die Verhandlung fest.
Streitwert der Zivilkammer des Amtsgerichts:
ab 5.000 $ bis zu 15.000 $ Streitwert bei einer Berufung oder eines Zivil Streites vor dem Landgericht:
ab 15.000 $ bis zu 30.000 $ Streitwert bei einer Revision oder eines Zivil Streites vor dem Oberlandesgericht:
ab 30.000 $ bis zu 50.000 $ Streitwert bei einer Revision oder eines Zivil Streites vor dem Bundesgerichtshof:
ab 50.000 $ bis zu 100.000 $ Die Partei, welche den Rechtsstreit verliert, sind diese Kosten aufzuerlegen. Sollten beide Parteien teils Recht bekommen, so sind die Kosten aufzuteilen nach dem, wer weniger und mehr Schuld hat.
§ 2 Abs. 06 PO – Einstweilige Verfügungen
Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, einer Sache verboten wird.
Eine einstweilige Verfügung gilt nicht gegenüber Beamten, welche Gesetze und Anordnungen durchsetzen.
Es muss ein Bußgeld für Zuwiderhandlungen festgesetzt werden.
Eine mündliche Verhandlung kann nach einem Widerspruch eingeleitet werden.
§ 2 Abs. 07 PO – Gerichtssprache
Die Gerichtssprache ist Deutsch.
Fachbegriffe sind davon ausgenommen.
§ 3 - GV – Gerichtsverfassung
§ 3 Abs. 01 PO – Ordentliche Gerichtsbarkeit
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (der oberste Gerichtshof des Staates für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
§ 3 Abs. 02 PO – Gerichte
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist die höchste Instanz und bestimmt über die rechtlichen Grundlagen von Gesetzen und über die Gesetze der Grundlagen der Strafbarkeit und über das Gesetzbuch der Rechte der Bürger. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist die höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit und entscheidet über Straf- und Zivilsachen. Der Bundesgerichtshof ist eine Revisionsinstanz und wird eingeschaltet, wenn Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts eingelegt wird. Gegen das Urteil des BGH kann keine Revision eingelegt werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) ist eine Erst- und Revisionsinstanz. Bei besonders schweren oder schweren Kapitalverbrechen kann das OLG als erste Instanz eingesetzt werden.
Das Landgericht (LG) ist eine Erst- und Berufungsinstanz. Das Landgericht wird als erste Instanz genutzt, wenn es sich um ein Kapitalverbrechen handelt.
Das Amtsgericht (AG) ist eine Erstinstanz für die ordentliche Gerichtsbarkeit.
Ausnahmen bei zivilen Anträgen:
Das Oberlandesgericht ist die erste Instanz bei Schadensersatz- und Schmerzensgeld Anträgen, welche 650.000 $ überschreiten.
Das Landgericht ist die erste Instanz bei Schadensersatz- und Schmerzensgeld Anträgen, welche 350.000 $ überschreiten und 650.000 $ unterschreiten.
Das Amtsgericht ist die erste Instanz bei Schadensersatz- und Schmerzensgeld Anträgen, welche 350.000 $ nicht überschreiten.
Eine Ausnahme kann dann gemacht werden, wenn es einen Richtermangel gibt. Bei einem Richtermangel kann das nächste Gericht entscheiden, welches derzeit besetzt ist.
Die Maximalsumme für Zivilklagen wird auf 500.000$ festgesetzt. Eine Ausnahme kann bei der Regierung beantragt werden. Mit einer entsprechenden Ausnahme kann die Maximalsumme erhöht werden.
Der Chief of Justice und der Deputy Chief of Justice bilden die beiden höchsten richterlichen Instanzen. Chief (BGH) D-Chief (Olg) Der Richter, welcher das Verfahren führt, ist der Vorsitzende Richter dieses Prozesses.
§ 3 Abs. 03 PO – Staatsanwaltschaft
Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
beim Bundesgerichtshof durch einen Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft oder durch einen oder mehrere Ober Staatsanwälte oder Amtsanwälte.
bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.
bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.
Nur Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft oder Leitende Oberstaatsanwälte können Korruptionsverfahren annehmen und bearbeiten. Die Generalstaatsanwaltschaft kann Korruptionsfälle auch an andere Staatsanwälte übertragen. Amtsanwälte sind von dieser Regel ausgeschlossen.
Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
dem Bundesminister der Justiz (Chief und Deputy Chief of Justice) und der Department Director, für die Staatsanwaltschaft im Auftrag des Justizministers und seinen Stellvertreter hinsichtlich der kompletten Generalstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft ; der Generalstaatsanwalt hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten.
Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabhängig und ist ein Teil der Exekutive und leitet diese.
Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
§ 3 Abs. 04 PO – Presse im Gericht
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind zulässig. Die Bild- und Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden.
Die Beschlüsse des Gerichts nach Satz 1 sind unanfechtbar.
Die Presse muss sich an die Anweisungen des Richters während der Verhandlung halten und kann bei Zuwiderhandlungen aus dem Verhandlungssaal ausgeschlossen werden.
§ 3 Abs. 05 PO – Geschlossene Verhandlungen
Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen.
Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt.
Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das gilt nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Die besonderen Belastungen, die für Kinder und Jugendliche mit einer öffentlichen Hauptverhandlung verbunden sein können, sind dabei zu berücksichtigen.
Entsprechendes gilt bei volljährigen Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch die Straftat verletzt worden sind.
Zeugen können bei Schutzwürdigen Interessen vor dem Gericht im Beisein von dem Richter, der Staatsanwalt- und Rechtsanwaltschaft vor dem Gericht oder während der Gerichtsverhandlung in einem separaten Raum vernommen werden.
Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit es in Verfahren wegen Straftaten gegen das Leben (§ 1 Abs. 04 bis § 1 Abs. 06 Strafgesetzbuchs) geht.
Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. Für die Schlussanträge in Verfahren wegen der in Absatz 2 genannten Straftaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen, ohne dass es eines hierauf gerichteten Antrags bedarf, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, dem Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen.
Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind unanfechtbar.
Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist, eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist, dies gilt jedoch nicht, wenn die Zeugen maskiert sind und sich ausweisen können als dieser, ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden, eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.
Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.
§ 3 Abs. 06 PO – Gerichtsprozesse
Gerichtsverfahren sind vom 7., 8. und 18. Gesetzbuch ausgenommen.
Gründe für die Berufung und Revision können sein, dass die Prozessordnung nicht eingehalten wurde als Verfahrensfehler.
§ 3 Abs. 07 PO – Beschlüsse
Gerichte können Beschlüsse erteilen, gegen welche eine Frist von einer Woche Einspruch eingelegt werden kann. Bei einem Einspruch wird ein Hauptverfahren eröffnet.
§ 3 Abs. 08 PO – Aktenzeichen
Hiermit werden alle Aktenzeichen festgelegt, welche verwendet werden müssen:
[Dienstnummer (nur die Zahlen)] [Aktenzeichen][lfd. Nummer oder Bezeichnung] [Akte aus dem Monat]/[Jahr in 2 Zahlen] Bsp.: 01 Ds 01 05/25 o. 01 Ds Mustermann 05/25 Aktenzeichen – Bedeutung Zivilsachen C – Zivilprozess (Erstinstanz) H – Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens (z.B.: Gutachten) F – Familiensachen (Erstinstanz) B – Mahnsachen S – Zivilprozess (Berufung) Sch – Schiedsrichterliche Verfahren (kleine Zivilstreitigkeiten) Bs – Berufung Privatklagesachen Vs – Revisionen in Privatklagesachen RB – Richterlicher Beschluss Strafsachen Ds – Erstinstanz (AG) Gs – Richterliche Anordnung Ks – Erstinstanz (LG) KLs – Erstinstanz (OLG) Ns – Berufung von Urteilen des AG’s (LG) Qs – Beschwerde gegen Akten Verfahren (ab AG) Js – Straf- und Bußgeldsachen (StA) OJs – Straf- und Bußgeldsachen (GStA) StR – Revision in Strafsachen (OLG/BGH) Cs – Strafbefehl WV – Widerspruchsverfahren gegen Beschlüsse EV – Eilverfahren RB – Richterlicher Beschluss Arbeitssachen Ca – Erstinstanz Arbeitssachen BV – Beschlussverfahren in Arbeitssachen Sa – Berufung in Arbeitssachen AZR – Revisionsverfahren Arbeitssachen (Militär) KGJs – Straf- und Bußgeldsachen der (MP) KGLs – Urteil des Militärgerichts KGs – Richterliche Anordnung des Militärgerichts
§ 3 Abs. 09 PO – Akteneinsicht
Bei Anklagen muss die Verteidigung die Akten anfordern.
Die Akteneinsicht muss gewährt werden, und zwar alle Dokumente, die eingereicht werden/wurden. Dies beginnt bei der Suspendierung.
§ 3 Abs. 10 PO – Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
§ 3 Abs. 11 PO – Ablehnung Zeitpunkt
Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung und bei den Anträgen einreichbar. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen. Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.
§ 3 Abs. 12 PO – Mehrere Staatsanwälte oder Rechtsanwälte
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtung unter sich teilen.
Es kann auch ein Rechtsanwalt als Vertretung eines Nebenklägers agieren.
§ 3 Abs. 13 PO – Unterbrechungen
Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 3 Abs. 14 PO entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechung ordnet der Vorsitzende Richter in dem Verfahren an.
§ 3 Abs. 14 PO – Höchstdauer einer Unterbrechung
Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Tage unterbrochen werden.
§ 3 Abs. 15 PO – Kreuzverhör
Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten genannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.
Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten.
§ 3 Abs. 16 PO – Fragerecht
Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.
Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen gestattet. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.
§ 3 Abs. 17 PO – Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden
Dem, welcher im Falle des § 3 Abs. 15 Satz (1) PO die Befugnis der Vernehmung missbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.
In den Fällen des § 3 Abs. 15 Satz (1) PO und des § 3 Abs. 16 Satz (2) PO kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Frage zurückzuweisen.
§ 3 Abs. 18 PO – Richter
Richter dürfen sich nicht zu den Urteilen äußern.
Richter sind unabhängig und dürfen nicht wegen Ihrer Entscheidungen gekündigt werden, es sei denn, Sie wurden bestochen oder sind korrupt.
§ 3 Abs. 19 PO – Ermittlungsbehörden
Als Ermittlungsbehörde ist das VCPD, VCSD, FIB, IAA, das Department of Homeland Security (HSI) und die Staatsanwaltschaft ernannt.
Wegen Korruptionsfällen können das FIB, die IAA sowie das Department of Homeland Security (HSI) ermitteln. Bei besonderen Fällen kann diese Aufgabe auch auf das VCPD oder VCSD übertragen werden.
Gegen die Staatsanwaltschaft können die IAA und das Department of Homeland Security (HSI) ermitteln; bei Übertragung dieser Aufgabe auch das FIB.
Gegen die Army kann nur die IAA und bei Übertragung dieser Aufgabe nur das FIB ermitteln.
Das VCPD und VCSD können gegen Zivilisten und Leuten in ihren eigenen Reihen ermitteln.
Das FIB darf gegen das VCPD, VCMD, FIB und VCSD ermitteln.
Die Staatsanwaltschaft darf gegen alle Behörden ermitteln. § 4 PO bleibt unberührt.
§ 2 Abs. 20 PO – Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen
Staatliche Maßnahmen, die Rechte von Personen betreffen oder deren Interessen wesentlich beeinflussen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
Eine Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Maßnahmen, die über das notwendige Maß hinausgehen oder unverhältnismäßig sind, sind unzulässig.
Betroffene Personen haben das Recht, staatliche Maßnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen.
Das Amtsgericht prüft die Maßnahme auf Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit und kann ggf. Schadensersatz zusprechen.
Gegen die Entscheidungen ist der Rechtsweg zu höheren Instanzen offen.
§ 4 - KG – Militärgericht
§ 4 Abs. 01 PO – Anwendungsbereich
Das Militärgericht ist für Verfahren gegen den Chief- und den Deputy Chief of Justice verantwortlich. Ebenfalls für alle Soldaten, die nicht dem Rang “Verteidigungsminister” oder "Stellvertretender Verteidigungsminister” angehören.
§ 4 Abs. 02 PO – Ermittlungen, Ankläger und Richter
Der Leiter der Military Police ist für die Ermittlungen gegen den Chief- und Deputy Chief of Justice verantwortlich.
Der Leiter der Military Police ist der leitende Ermittler in jedem Fall gegen den Chief- und Deputy Chief of Justice verantwortlich.
Der Leiter der Military Police muss in jedem Fall der Ankläger sein, oder sein Stellvertreter.
§ 4 Abs. 03 PO – Militärgericht
Das Militärgericht fällt ebenfalls unter die normalen Vorschriften der Prozessordnung.
Ebenfalls übernimmt das Militärgericht alle Straf- und Bußgeldsachen der Army. Dort muss jemand aus der MP der Ankläger sein und mindestens einer aus dem Generalstab richten.
§ 5 - DB – Durchsuchungsbefugnis
§ 5 Abs. 01 PO – Grundsätzliche Befugnis zur Durchsuchung
(1) Beamte haben das Recht, Zivilisten in bestimmten Situationen zu durchsuchen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten.
(2) Die Durchsuchung darf nur durchgeführt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person eine unmittelbare Gefahr für sich selbst oder andere darstellt oder gegen geltendes Recht verstößt.
§ 5 Abs. 02 PO – Voraussetzungen für die Durchsuchung
(1) Die Durchsuchung darf nur von Beamten durchgeführt werden, die über die erforderliche Ausbildung und Qualifikation verfügen.
(2) Vor der Durchsuchung muss den betroffenen Zivilisten der Grund für die Durchsuchung mitgeteilt werden, sofern dies nicht die Durchführung der Durchsuchung gefährden würde.
(3) Die Durchsuchung darf nur an Personen durchgeführt werden, nicht jedoch an deren Wohnungen oder Fahrzeugen, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen dies ausdrücklich erlauben.
§ 5 Abs. 03 PO – Durchführung der Durchsuchung
(1) Die Durchsuchung muss so durchgeführt werden, dass die Würde und der Schutz der Privatsphäre der betroffenen Person gewahrt werden.
(2) Bei der Durchsuchung dürfen nur diejenigen Gegenstände oder Bereiche durchsucht werden, die im Zusammenhang mit dem vermuteten Verstoß oder der Gefahr stehen.
(3) Körperliche Durchsuchungen dürfen nur mit angemessener Sorgfalt und unter Beachtung der Menschenrechte durchgeführt werden.
§ 5 Abs. 04 PO – Rechte der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, die Durchsuchung zu verweigern, sofern keine rechtlichen Gründe für die Durchführung vorliegen.
(2) Die betroffene Person hat das Recht, einen Anwalt oder eine vertrauenswürdige Person hinzuzuziehen, sofern dies praktikabel ist.(Tritt nur dann in Kraft, wenn ein rechtlicher Grund für die Durchsuchung vorliegt). Die Eigensicherung ist eine Begründung, die es einem Beamten erlaubt, die Durchsuchung unmittelbar durchzuführen, auch wenn kein Anwalt vor Ort ist.
(3) Die betroffene Person hat das Recht, eine Beschwerde über eine rechtswidrige oder unangemessene Durchsuchung einzureichen.
§ 5 Abs. 05 PO – Haftung und Sanktionen
(1) Beamte, die die Durchsuchung unrechtmäßig oder unangemessen durchführen, haften für Schäden, die der betroffenen Person dadurch entstehen.
(2) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können disziplinarrechtliche, strafrechtliche oder zivilrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
§ 5 Abs. 06 PO – Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung Kraft.
(2) Alle vorherigen Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen, werden hiermit aufgehoben.
§ 6 - FEG – Führungsebenengesetz
§ 6 Abs. 01 PO – Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit eines Sondergerichts, das ausschließlich dazu bestimmt ist, über Führungspersonen staatlicher Behörden in straf- und dienstrechtlichen Angelegenheiten zu verhandeln.
§ 6 Abs. 02 PO – Einrichtung des Sondergerichts
Die Regierung richtet ein Sondergericht ein, das ausschließlich für die Verhandlung von Führungspersonen staatlicher Behörden zuständig ist.
Das Sondergericht ist unabhängig und unterliegt nur den gesetzlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 6 Abs. 03 PO – Zusammensetzung des Sondergerichts
Das Sondergericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Richtern.
Der Vorsitzende wird von der Regierung aus dem Kreis qualifizierter Personen mit der Befähigung zum Richteramt ernannt.
Die zwei weiteren Richter werden ebenfalls von der Regierung benannt, wobei mindestens ein Richter aus dem Kreis der ordentlichen Justiz und einer aus dem Militärgericht stammen muss.
Alle Mitglieder des Sondergerichts sind in ihrer Entscheidungsfindung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
§ 6 Abs. 04 PO – Zuständigkeit des Sondergerichts
Das Sondergericht ist ausschließlich zuständig für Verfahren, die gegen Personen der Führungsebene staatlicher Behörden gerichtet sind.
Verfahren gegen Führungspersonen staatlicher Behörden können nur vor diesem Sondergericht eröffnet und verhandelt werden.
Die Führungsebene umfasst Personen, die Behördenleitungsfunktionen oder vergleichbare Positionen innehaben.
§ 6 Abs. 05 PO – Verfahren vor dem Sondergericht
Die Entscheidungen des Sondergerichts können nur durch ein übergeordnetes Verfassungsgericht überprüft werden.
§ 7 - DEM – Digitale Ermittlungsmaßnahmen
§ 7 Abs. 01 PO – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Abschnitt regelt die Sicherstellung, Beschlagnahme, Entsperrung und inhaltliche Durchsuchung von Mobiltelefonen und sonstigen elektronischen Geräten sowie die Überwachung von Telekommunikation und die Erhebung von Verkehrs- und Standortdaten zu Zwecken der Strafverfolgung.
(2) Elektronische Geräte im Sinne dieses Abschnitts sind insbesondere Mobiltelefone, Tablets, Computer, Smartwatches und vergleichbare Geräte, auf denen digitale Daten gespeichert oder über die Telekommunikation geführt werden kann.
(3) Inhaltsdaten sind insbesondere Nachrichten, Gesprächsinhalte, Bilder, Videos, Tonaufnahmen, Kontakte, Anruflisten, Notizen, Kalenderdaten, Dokumente und innerhalb von Anwendungen gespeicherte Informationen. Verkehrsdaten sind Daten über Beteiligte, Zeitpunkt, Dauer, Art und technische Umstände einer Kommunikation. Standortdaten sind Daten, die den gegenwärtigen oder vergangenen Aufenthaltsort eines Geräts erkennen lassen.
§ 7 Abs. 02 PO – Sicherstellung und Beschlagnahme elektronischer Geräte
(1) Ein elektronisches Gerät darf sichergestellt werden, wenn konkrete Tatsachen die Annahme begründen, dass das Gerät oder darauf gespeicherte Daten als Beweismittel für ein Strafverfahren von Bedeutung sein können.
(2) Wird das Gerät nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme wird durch einen Richter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug gilt § 7 Abs. 11 PO.
(3) Über die Maßnahme ist der betroffenen Person eine Bescheinigung auszustellen. Diese muss das Gerät, den Grund der Maßnahme, die anordnende Stelle und den Zeitpunkt der Sicherstellung oder Beschlagnahme bezeichnen.
(4) Das Gerät ist zurückzugeben, sobald es für das Verfahren nicht mehr benötigt wird und kein anderer gesetzlicher Grund für seine weitere Verwahrung besteht.
§ 7 Abs. 03 PO – Richterliche Anordnung der digitalen Durchsuchung
(1) Die inhaltliche Durchsuchung eines elektronischen Geräts bedarf einer richterlichen Anordnung, soweit die betroffene Person nicht nach vorheriger Belehrung freiwillig und ausdrücklich einwilligt.
(2) Die Anordnung darf erlassen werden, wenn ein auf Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat besteht, zu erwarten ist, dass sich auf dem Gerät beweiserhebliche Daten befinden, und die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht.
(3) Die Anordnung muss die betroffene Person, das zu durchsuchende Gerät oder dessen bestimmbare Merkmale, den Tatvorwurf, den Zweck sowie nach Möglichkeit die gesuchten Datenarten, Anwendungen und Zeiträume bezeichnen.
(4) Eine Durchsuchung sämtlicher Anwendungen und gespeicherter Inhalte ist zulässig, wenn eine Beschränkung wegen Art oder Umfang des Tatvorwurfs nicht möglich ist oder den Untersuchungszweck wesentlich gefährden würde. Die Gründe hierfür sind in der Anordnung gesondert festzustellen.
(5) Zufallsfunde dürfen für ein anderes Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine digitale Durchsuchung auch wegen dieser anderen Straftat vorgelegen hätten. Andernfalls dürfen sie nicht verwendet werden.
§ 7 Abs. 04 PO – Technische Entsperrung
(1) Ist eine digitale Durchsuchung nach § 7 Abs. 03 PO zulässig, dürfen hierzu technische Systeme eingesetzt und vorhandene Gerätesperren oder andere Zugangssicherungen überwunden werden.
(2) Die technische Entsperrung darf nur durch hierfür ausgebildete und ausdrücklich berechtigte Bedienstete oder durch eine von der Staatsanwaltschaft beauftragte Fachstelle vorgenommen werden.
(3) Veränderungen am Gerät sind auf das technisch erforderliche Maß zu beschränken und zu dokumentieren. Eine Veränderung oder Löschung vorhandener Nutzerdaten ist unzulässig, soweit sie nicht technisch unvermeidbar ist.
(4) Die Befugnis zur technischen Entsperrung erlaubt keinen heimlichen Fernzugriff auf ein Gerät, das sich nicht im Gewahrsam der Ermittlungsbehörden befindet.
§ 7 Abs. 05 PO – Passwörter und Zugangscodes
(1) Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, ein Passwort, eine persönliche Identifikationsnummer oder einen sonstigen nur in seinem Wissen befindlichen Zugangscode mitzuteilen oder selbst in das Gerät einzugeben.
(2) Aus der Weigerung dürfen keine nachteiligen Schlüsse auf die Schuld des Beschuldigten gezogen und keine Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen ihn verhängt werden.
(3) Die freiwillige Mitteilung eines Zugangscodes ist nur verwertbar, wenn der Beschuldigte zuvor über die Freiwilligkeit und sein Recht zur Verweigerung belehrt wurde.
§ 7 Abs. 06 PO – Durchführung der digitalen Durchsuchung
(1) Die Durchsuchung darf durch die Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung durch hierfür ausgebildete Ermittlungsbeamte durchgeführt werden.
(2) Im Rahmen der richterlichen Anordnung dürfen insbesondere Nachrichten und Gesprächsverläufe, Bilder, Videos, Tonaufnahmen, Kontakte, Anruflisten, Notizen, Kalendereinträge, Dokumente sowie Daten sämtlicher installierter Anwendungen eingesehen, durchsucht und beweiserhebliche Inhalte gesichert werden.
(3) Daten, die offensichtlich ohne Bedeutung für das Verfahren sind, dürfen nicht dauerhaft in die Ermittlungsakte übernommen werden. Vorläufig gesicherte, nicht beweiserhebliche Daten sind nach Abschluss der Durchsicht zu löschen.
(4) Bei der Sicherung beweiserheblicher Daten sind Herkunft, Zeitpunkt der Sicherung und die ausführende Person nachvollziehbar zu dokumentieren. Die gesicherten Daten sind gegen nachträgliche Veränderung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(5) Soweit von dem Gerät auf räumlich getrennte Speicherdienste zugegriffen werden kann, darf die Durchsuchung auf dort gespeicherte Daten erstreckt werden, wenn diese vom Durchsuchungsbeschluss umfasst sind und ohne sofortige Sicherung ein konkreter Datenverlust zu befürchten ist.
§ 7 Abs. 07 PO – Überwachung der Telekommunikation
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen dürfen laufende Telefongespräche und sonstige laufende Telekommunikation überwacht, mitgelesen und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen, zu begehen versucht oder vorbereitet hat, die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und andere Ermittlungsmaßnahmen wesentlich erschwert oder aussichtslos wären.
(2) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind insbesondere Kapitalverbrechen, Straftaten im Zusammenhang mit einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, schwere Waffen- oder Betäubungsmitteldelikte sowie gewerbs-, banden- oder serienmäßig begangene Straftaten.
(3) Die Maßnahme darf sich gegen den Beschuldigten sowie gegen Personen richten, bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Mitteilungen für den Beschuldigten entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr Gerät benutzt.
(4) Die Maßnahme darf nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch einen Richter angeordnet werden. Die Anordnung ist auf höchstens sieben Tage zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens sieben Tage ist bei fortbestehenden Voraussetzungen zulässig.
(5) Die Anordnung muss die betroffenen Personen, Anschlüsse oder Geräte, Art, Umfang, Zweck und Dauer der Maßnahme sowie den zugrunde liegenden Tatvorwurf bezeichnen.
§ 7 Abs. 08 PO – Quellen-Telekommunikationsüberwachung
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 07 PO vor, darf laufende Telekommunikation mit technischen Mitteln unmittelbar auf einem von der betroffenen Person genutzten Gerät erfasst werden, wenn dies notwendig ist, um verschlüsselte Kommunikation während des Übertragungsvorgangs lesbar zu machen.
(2) Erfasst werden dürfen ausschließlich Inhalte und Umstände laufender Kommunikation ab dem in der richterlichen Anordnung bestimmten Zeitpunkt. Der Zugriff auf zuvor gespeicherte Inhalte richtet sich ausschließlich nach §§ 7 Abs. 03 bis 06 PO.
(3) Technische Veränderungen am Gerät sind auf das für die laufende Überwachung unerlässliche Maß zu beschränken, gegen unbefugte Nutzung zu schützen und nach Ende der Maßnahme soweit technisch möglich rückgängig zu machen.
(4) Der Einsatz des technischen Mittels, das betroffene Gerät, Beginn und Ende der Maßnahme, erhobene Daten sowie nicht nur vorübergehende Veränderungen am Gerät sind zu protokollieren.
§ 7 Abs. 09 PO – Erhebung von Verkehrs- und Standortdaten
(1) Verkehrsdaten dürfen erhoben werden, wenn dies zur Aufklärung einer Straftat erforderlich ist und die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht.
(2) Standortdaten dürfen erhoben werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung begründen oder die Daten zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten einer solchen Straftat erforderlich sind.
(3) Die Erhebung erfolgt grundsätzlich auf richterliche Anordnung. Die Anordnung muss die betroffene Person oder den betroffenen Anschluss, die verlangten Daten, den Zeitraum und den Ermittlungszweck bezeichnen.
(4) Diensteanbieter und sonstige Stellen, die über die bezeichneten Daten verfügen, sind verpflichtet, die angeordneten Auskünfte zu erteilen und die Maßnahme zu ermöglichen.
(5) Eine Erhebung sämtlicher in einem räumlichen Bereich angefallener Standort- oder Verkehrsdaten ist nur zulässig, wenn die Aufklärung andernfalls aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und die räumliche sowie zeitliche Begrenzung in der Anordnung festgelegt ist.
§ 7 Abs. 10 PO – Geschützte Kommunikation
(1) Kommunikation zwischen einer beschuldigten Person und ihrem Rechtsanwalt darf nicht gezielt überwacht oder ausgewertet werden. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Erlangung und Löschung sind zu dokumentieren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kommunikation mit Personen, denen wegen ihrer amtlichen oder beruflichen Stellung ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, soweit die Kommunikation dem geschützten Vertrauensverhältnis zuzurechnen ist.
(3) Der Schutz entfällt, wenn konkrete Tatsachen den Verdacht begründen, dass die schutzberechtigte Person an der untersuchten Straftat beteiligt ist oder ihr Anschluss oder Gerät bewusst zur Begehung oder Verschleierung der Straftat zur Verfügung gestellt wird.
§ 7 Abs. 11 PO – Gefahr im Verzug
(1) Bei einer gegenwärtigen und konkreten Gefahr des Verlustes beweiserheblicher Daten darf die Staatsanwaltschaft, wenn ein Richter nicht rechtzeitig erreichbar ist, die Beschlagnahme eines Geräts und die vorläufige Sicherung gefährdeter Daten anordnen.
(2) Die inhaltliche Auswertung vorläufig gesicherter Daten darf erst nach richterlicher Bestätigung erfolgen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die sofortige Kenntnisnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit unerlässlich ist.
(3) Eine Telekommunikationsüberwachung nach § 7 Abs. 07 PO darf bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Sie tritt außer Kraft, wenn sie nicht innerhalb von vierundzwanzig Stunden richterlich bestätigt wird.
(4) Eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 7 Abs. 08 PO darf ausschließlich durch einen Richter angeordnet werden.
(5) Voraussetzungen, Zeitpunkt und Gründe der Eilanordnung sowie die fehlende rechtzeitige Erreichbarkeit eines Richters sind vollständig zu dokumentieren.
§ 7 Abs. 12 PO – Dokumentation und Datensicherheit
(1) Bei jeder Maßnahme nach diesem Abschnitt sind die anordnende Stelle, Rechtsgrundlage, betroffene Person, eingesetzte Bedienstete, Beginn und Ende, Art des Zugriffs sowie die erhobenen und gesicherten Daten zu protokollieren.
(2) Zugriffe auf sichergestellte Geräte und Daten dürfen nur durch ausdrücklich berechtigte Personen erfolgen. Jeder Zugriff ist mit Zeitpunkt und Nutzerkennung zu protokollieren.
(3) Gesicherte Daten sind gegen Veränderung, Verlust, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Eine Weitergabe ist nur zulässig, soweit sie für das Strafverfahren oder aufgrund einer besonderen gesetzlichen Vorschrift erforderlich ist.
(4) Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren.
§ 7 Abs. 13 PO – Benachrichtigung und Rechtsschutz
(1) Die von einer offenen Maßnahme betroffene Person ist bei Beginn der Maßnahme über Grund, Rechtsgrundlage und Rechtsschutzmöglichkeiten zu belehren, soweit dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird.
(2) Von einer verdeckten Maßnahme betroffene Personen sind nach deren Beendigung zu benachrichtigen, sobald dadurch der Untersuchungszweck, Leib oder Leben einer Person oder eine weitere verdeckte Ermittlung nicht mehr gefährdet wird.
(3) Eine Zurückstellung der Benachrichtigung über vierzehn Tage hinaus bedarf der richterlichen Zustimmung. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.
(4) Betroffene können jederzeit eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die weitere Verwahrung des Geräts sowie die Verwendung oder Löschung der erhobenen Daten beantragen.
§ 7 Abs. 14 PO – Zweckbindung und Beweisverwertung
(1) Aufgrund dieses Abschnitts erhobene Daten dürfen nur für den in der Anordnung bezeichneten Zweck verwendet werden, soweit dieses Gesetz die Verwendung für ein anderes Strafverfahren nicht ausdrücklich zulässt.
(2) Erkenntnisse aus einer Telekommunikationsüberwachung dürfen in einem anderen Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Maßnahme auch zur Aufklärung der dort verfolgten Straftat hätte angeordnet werden dürfen.
(3) Beweise, die unter vorsätzlicher oder schwerwiegender Verletzung des Richtervorbehalts, der zeitlichen oder sachlichen Grenzen der Anordnung oder eines Verwendungsverbots erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden.
(4) Über die Verwertbarkeit entscheidet das zuständige Gericht.
§ 7 Abs. 15 PO – Zuständigkeit
(1) Maßnahmen nach diesem Abschnitt werden durch die Staatsanwaltschaft geleitet. Beamte des Polizeidienstes und anderer mit der Strafverfolgung gesetzlich betrauter Behörden führen sie aufgrund staatsanwaltschaftlicher Weisung oder einer gerichtlichen Anordnung durch.
(2) Eine Behörde darf technische Entsperrungs- oder Überwachungssysteme nur einsetzen, wenn sie hierzu von der Regierung ausdrücklich zugelassen wurde und über entsprechend ausgebildetes Personal verfügt.
(3) Die eigenmächtige Einsichtnahme in ein elektronisches Gerät oder die Verwendung daraus erlangter Daten außerhalb dieses Abschnitts ist unzulässig und kann disziplinarische, strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen.