Kollektive Akten müssen von der Leitungsebene der Justiz, einem Richter oder einem Generalstaatsanwalt genehmigt werden.
Sollte keine dieser Personen erreichbar sein, darf der ranghöchste anwesende Exekutivbeamte die Kollektivakte genehmigen, sofern alle Anforderungen einer Kollektivakte erfüllt sind.
Kollektivakten werden wie normale Strafakten behandelt.
Wenn gewünscht, kann sich ein Strafverteidiger dieser Akte annehmen.
Anforderungen für eine Kollektivakte:
- Mindestens 3 Tatverdächtige in Gewahrsam
- Mindestens 2 identische Merkmale (z. B. gleiche Kleidung, Westen, Masken, Fahrzeuge etc.)
- Alle Tatverdächtigen müssen die in der Akte angeklagten Taten gemeinsam begangen haben.
Nur wenn jede Person an der Tat beteiligt war, darf sie angeklagt werden.
Ausnahmeregelungen:
- Bei Razzien gelten die festgesetzten Tatverdächtigen als Kollektiv, sofern sie der Handlung zugeordnet werden können.
- Bei Razzien und Festnahmen mit mehr als 5 Tatverdächtigen entfällt die zweite Anforderung bezüglich äußerlicher identischer Merkmale.
Anlage der Akte:
- Die Akte wird unter dem Titel
„Kollektivakte [TT.MM.JJJJ]“ angelegt.
Inhalt der Akte:
- Tatort muss angegeben werden.
- Die Akte ist zunächst ohne Sachverhalt anzulegen, sie erfüllt jedoch alle Anforderungen einer regulären Akte.
- Wird ein Rechtsanwalt hinzugezogen, ist auf Basis dieser Akte eine Einigung mit dem Vertreter der Akte zu versuchen.
Kommt keine Einigung zustande, ist eine reguläre Akte mit vollständigem Sachverhalt anzulegen.
- Liste aller abgenommenen Gegenstände (Menge muss nicht angegeben werden)
- Liste der Zeugen (mindestens 1 Zeuge, bei Beamten nur Dienstnummer)
- Rechteverlesung: „Rechte vorgelesen von [DN-XX] im Beisein von [DN-XX]“
- Unterschrift mit Name und Dienstnummer
- Die Akte muss vollständig im Staats-Tablet einsehbar sein.
- Die Akte muss vor Rechnungsstellung oder Inhaftierung angelegt und zugewiesen sein.
Wird sie nachträglich für ungültig erklärt, ist dies in den Notizen zu vermerken.
- Die Akte ist nach der Inhaftierung aller Tatverdächtigen zu schließen.
- Es muss angegeben werden, wer die Kollektivakte genehmigt hat.
- Alle Tatverdächtigen müssen namentlich vermerkt sein.
Einzelakten:
Nach Abschluss der Kollektivakte ist für alle Beschuldigten eine Einzelakte anzulegen:
- Die Kollektivakte wird in jede Einzelakte kopiert (Copy & Paste).
- Alle Tatverdächtigen aus der Kollektivakte verlieren das Recht, ihre Gegenstände – auch legale – zurückzuerhalten.
§ 1 Abs. 01 KAktenO – Definition von Gruppenkriminalität
Bei Straftaten, die von fünf oder mehr Personen gemeinschaftlich begangen werden, wird von Gruppenkriminalität gesprochen.
Eine Gruppe gilt als gemeinschaftlich handelnd, wenn ihre Mitglieder gemeinsame Absichten oder Ziele verfolgen oder durch ihre Handlungen zu einem gemeinsamen Ergebnis beitragen.
§ 2 Abs. 02 KAktenO – Kollektive Strafverfolgung
Bei Gruppenkriminalität, bei der die einzelnen Täter nicht eindeutig zugeordnet werden können, wird die Strafverfolgung kollektiv durchgeführt.
Alle Mitglieder der Gruppe können gemeinsam zur Verantwortung gezogen werden, unabhängig davon, ob die individuelle Tatbeteiligung jedes Einzelnen nachgewiesen werden kann.
Die individuelle Schuld wird bei der Strafzumessung berücksichtigt.
§ 2 Abs. 03 KAktenO – Ausnahmen bei Großeinsätzen
Im Rahmen von Razzien oder vergleichbaren Großeinsätzen dürfen Beschuldigte nachträglich vor Ort in eine bereits begonnene und genehmigte Kollektivakte aufgenommen werden, wenn mindestens 6 Beschuldigte in Untersuchungshaft sind.
Um übermäßige Wartezeiten zu vermeiden, ist ein gestaffeltes Erfassen in der Kollektivakte zulässig.
Nach Genehmigung darf ausschließlich das Dropdown-Menü „Beteiligte Kriminelle“ nachträglich bearbeitet werden, um weitere Personen hinzuzufügen.
Diese Ergänzungen müssen vor Ort erfolgen.
Alle weiteren Angaben in der Akte müssen unverändert bleiben.
Eine nachträgliche Änderung anderer Punkte gilt gemäß § 4 Abs. 20 Urkundenfälschung als strafbare Handlung, sofern keine richterliche Genehmigung vorliegt.