Zweck und Bedeutung
Dieses Gesetz legt fest, was ein Terroristenstatus ist und welche rechtlichen Folgen er mit sich bringt.
Terror bezeichnet die systematische und oftmals willkürlich erscheinende Verbreitung von Angst und Schrecken durch ausgeübte oder angedrohte Gewalt, mit dem Ziel, Menschen, Fraktionen oder Regierungen zu nötigen oder einzuschüchtern.
Terroristische Handlungen sind insbesondere solche, die mit Tötungsabsicht, schwerer Körperverletzung, Geiselnahme oder anderen Gewalthandlungen begangen werden, um einen Zustand des Schreckens hervorzurufen oder staatliche Entscheidungen zu beeinflussen.
Beantragung und Vergabe
Der Terroristenstatus kann ausschließlich vom Justizministerium und der Regierung ausgesprochen werden.
Anträge hierzu müssen schriftlich begründet beim Justizministerium eingereicht werden.
Der Terrorstatus kann nur durch folgende Personen vergeben werden:
- den Gouverneur,
- den Vizepräsidenten,
- oder den Präsidenten selbst.
Terrorstatus 3
Dieser Status kann für Fraktionen und Zivilisten ausgerufen werden.
Er stellt eine letzte Warnung dar, bedeutet jedoch keine vollständige Entrechtung.
Betroffene Personen oder Fraktionen behalten nahezu alle Rechte, mit Ausnahme des Rechts auf einen Rechtsbeistand.
Solange der Status besteht, verfällt das Recht auf anwaltliche Vertretung.
Terrorstatus 2
Dieser Status kann für Fraktionen und Zivilisten ausgerufen werden.
Er besagt, dass die betroffene Person:
- bei jeder Inhaftierung automatisch 100 Hafteinheiten und eine Geldstrafe von 100.000 $ erhält – unabhängig von den begangenen Vergehen,
- und zu jeder Zeit durchsucht werden darf.
Terrorstatus 1
Dieser Status kann nur für Fraktionen ausgerufen werden.
Er besagt, dass die betroffenen Personen:
- bei jeder Inhaftierung automatisch 200 Hafteinheiten und eine Geldstrafe von 200.000 $ erhalten – unabhängig von den Vergehen,
- und zu jeder Zeit durchsucht werden dürfen.
Wird für eine Person oder Fraktion mit Terrorstatus eine Akte angefertigt, so ist darin § 1 Abs. 01 TSG zu verwenden.
Anfechtung des Terroristenstatus
Der Terroristenstatus kann jederzeit von der betroffenen Person oder der Organisation angefochten werden.
Der Antrag ist schriftlich beim Justizministerium einzureichen, welches den Vorgang unverzüglich an das Kabinett weiterleitet.
Das Justizministerium ist verpflichtet, den Antrag in der Kabinettssitzung sachlich zu vertreten, bleibt jedoch bei der Abstimmung neutral und enthält sich.
Über die Anfechtung wird in einer eilenden Kabinettssitzung abgestimmt.
Die Entscheidung erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ein erfolgreicher Antrag führt zur sofortigen Aufhebung des Terroristenstatus.
Folgende Stellen sind berechtigt, den Terroristenstatus offiziell aufzuheben:
- das Justizministerium,
- die Regierung.