Abschnitt 1 – Grundlagen
§ 1 – Anwendungsbereich
(1) Untersuchungsgefangene gelten als unschuldig und sind entsprechend zu behandeln, sodass nicht der Anschein entsteht, sie würden eine Strafe verbüßen.
Der Vollzug der Untersuchungshaft dient ausschließlich dem Zweck, durch eine sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und den in den gesetzlichen Haftgründen festgelegten Gefahren zu begegnen.
(2) Soweit das Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen Untersuchungsgefangenen Beschränkungen nur auferlegt werden, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt unerlässlich sind.
Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen die Untersuchungsgefangenen nicht stärker oder länger als notwendig beeinträchtigen.
(3) Von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die Untersuchungsgefangenen am wenigsten beeinträchtigt.
Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der in keinem Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
Sie ist nur so lange zulässig, wie ihr Zweck erreicht oder erreichbar ist.
§ 2 – Kontakt mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie bestimmten Personen und Institutionen
Untersuchungsgefangene haben ein Besuchsrecht gegenüber:
- ihren Verteidigern,
- Rechtsanwälten,
- der Staatsanwaltschaft,
- sowie bestimmten Personen und Institutionen, soweit dies für das Verfahren oder ihre persönliche Betreuung erforderlich ist.
Abschnitt 2 – Durchführung
§ 3 – Zeit und Anordnung der Untersuchungshaft
(1) Tatverdächtige dürfen bis zu 30 Minuten in Untersuchungshaft gehalten werden.
Bei Kollektivakten beträgt die zulässige Dauer 60 Minuten.
(2) Eine Verlängerung der Untersuchungshaft muss nicht gesondert genehmigt werden.
(3) Beweissicherungen und medizinische Behandlungen werden nicht zur Untersuchungshaftzeit gezählt.
(4) Wird ersichtlich, dass die Haftzeit unnötig hinausgezögert oder „ausgespielt“ wird, kann dies als Korruptionstatbestand gewertet werden.
(5) Die Anordnung der Untersuchungshaft darf von folgenden Behörden getroffen werden:
- Staatsanwaltschaft
- Army
- FIB
- VCPD
- VCSD
- IAA
- USMS
- Ranger
§ 4 – Strafmilderung
(1) Für die Untersuchungshaft gelten sämtliche Vorschriften aus dem Verfahrensfehlergesetz (VFG) sowie dem Gesetz über die Rechte der Bürger (RdB).
(2) Wird die Untersuchungshaft gemäß § 3 Abs. 2 verlängert, erfolgt eine Haftminderung.
Die Minderung orientiert sich an der zusätzlich verbrachten Zeit in Untersuchungshaft.
§ 5 – Entlassung
(1) Untersuchungsgefangene sind unverzüglich zu entlassen, sobald das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die anordnende Behörde dies der Anstalt mitteilt.
Ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur gilt einer solchen Anordnung gleich.
(2) Untersuchungsgefangene erhalten ihre Gegenstände zurück, sofern diese nicht als Beweismittel dienen.
(3) Wird der Untersuchungsgefangene in die normale Haft überstellt, werden die Gegenstände bis zur vollständigen Entlassung einbehalten.