Fahndungen sind nur gültig, sofern zur ausgeschriebenen Fahndung eine offene Akte angelegt wurde.
Der Zeitpunkt der Ausschreibung einer Fahndung und das Erstellen der zugehörigen Akte müssen auf den Tag genau identisch sein.
In dieser Akte muss deutlich vermerkt werden, dass sie sich auf die ausgeschriebene Fahndung bezieht.
Die Fahndungsakte muss dieselben Formkriterien erfüllen wie eine Strafakte gemäß der Aktenordnung (AktenO).
Ein Inhaftieren auf Grundlage einer Fahndung ohne zugehörige Akte ist nicht zulässig und stellt den Straftatbestand der Freiheitsberaubung dar.
Nach erfolgter Inhaftierung ist die Fahndung unverzüglich zu löschen und ein Vermerk in der Fahndungsakte über die Inhaftierung hinzuzufügen.