Offizielles Portal der Regierung von Vista City

Eine Grenzkontrolle wird an den Grenzstationen von Vista City durchgeführt.

Die Einsatzkräfte sind berechtigt, Personen und deren Fahrzeuge auch ohne dringenden Tatverdacht zu durchsuchen und deren Personalien zu kontrollieren.

Dem Fordern der zu kontrollierenden Personen, die Grenze nicht zu passieren, um die Durchsuchung zu umgehen, darf nicht stattgegeben werden.

Personen und deren Fahrzeuge, die sich in der Grenzkontrolle befinden, müssen durchsucht werden.

Beamtenfahrzeuge sind von dieser Regelung ausgeschlossen, solange der Beamte das Fahrzeug selbst fährt und sich keine weiteren Personen (ausgenommen Tatverdächtige) darin befinden.

Jegliche Weigerung der Person, sich der Kontrolle zu unterziehen, wird als § 4 Abs. 01 StGB – Behinderung von staatlichen Tätigkeiten gewertet und entsprechend bestraft.

Sollte es in einer Grenzkontrolle dennoch zu einer Flucht kommen, wird sofort eine Fahndung eingeleitet und eine entsprechende Akte verfasst.

An den Grenzstationen besteht für die Einsatzkräfte ein erhöhtes Sicherheitsrisiko.

Daher ist es den Beamten ausdrücklich gestattet, Waffen sichtbar zur Eigensicherung am Körper zu tragen.

Das Umdrehen oder Abdrehen von Fahrzeugen vor der Grenze ist nicht erlaubt.

Dieses Verhalten gilt als § 4 Abs. 03 StGB – Entziehung polizeilicher Maßnahmen.

In einem solchen Fall ist es zulässig, auf Tatverdacht hin die Verfolgung aufzunehmen und eine Verkehrskontrolle anzuordnen.

Bei durchgeführten Grenzkontrollen entscheidet ein Staatsanwalt, sofern verfügbar, über die Notwendigkeit eines Eilverfahrens.

Dies stellt eine Ausnahmeregelung dar, da üblicherweise gemäß Aktenordnung die Anfrage eines Eilverfahrens Pflicht ist.

In minderschweren Fällen kann der Staatsanwalt anordnen, dass anstelle eines Eilverfahrens ein Aktenverfahren durchgeführt wird.

In schweren Fällen, in denen sich der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Grenzkontrolle für ein Eilverfahren entscheidet, bleibt das Verfahren unverändert, und die Verbringung der Person zum Department of Justice erfolgt unmittelbar.

Grenzschließung

Abs. 01 – Teilschließung: Ab Sicherheitsstufe ORANGE (NSG) kann die Leitungsebene des DHS einzelne Grenzübergänge befristet schließen; bei Gefahr im Verzug auch der Chief of Operations mit unverzüglicher Bestätigung der Leitungsebene. Die Schließung ist zu begründen, der Regierung unverzüglich anzuzeigen und amtlich bekannt zu machen.

Abs. 02 – Vollständige Grenzschließung: Die vollständige Schließung aller Grenzübergänge für Ein- und Ausreise ordnet die Regierung an. In einer Nationalen Sicherheitslage (Stufe ROT) kann sie auch die Leitungsebene des DHS anordnen; sie endet automatisch nach 12 Stunden, wenn die Regierung sie nicht bestätigt.

Abs. 03 – Ausnahmen: Von einer Grenzschließung ausgenommen sind Einsatz- und Rettungskräfte im Dienst, staatliche Transporte, der Vollzug von Abschiebungen sowie die Einreise von US-Staatsbürgern; diese ist über gesonderte Kontrollpunkte abzuwickeln. Über humanitäre Notfälle entscheidet die Einsatzleitung vor Ort.

Abs. 04 – Vollzug: Den Vollzug führt die CBP; die US Army unterstützt nach Maßgabe der Regierung. Geschlossene Übergänge sind deutlich zu kennzeichnen und zu sperren.

Abs. 05 – Durchbrechen der geschlossenen Grenze: Wer eine geschlossene Grenze passiert, zu passieren versucht oder Sperren umfährt oder durchbricht, begeht ein Verbrechen und wird mit 25 Hafteinheiten und 50.000 $ bestraft; mitgeführte Waren werden eingezogen. Es wird sofort eine Fahndung eingeleitet und es tritt Gerichtspflicht in Kraft.

Die Aufhebung einer Grenzschließung ist ebenfalls amtlich bekannt zu machen. Der Vorrang der Regierung (Artikel 11 HSG) bleibt unberührt.