§ 1 – Grundlagen der Aktenwidersprüche
§ 1 Abs. 01 AWSG – Gültigkeit von Rechtsgrundlagen
Das Aktenwiderspruchsgesetz (AWSG) bestätigt die Gültigkeit und den Vorrang der bestehenden Rechtsgrundlagen, insbesondere von § 1 Abs. 21 PO – Widerspruch gegen Akten.
Alle im Aktenwiderspruchsgesetz gesetzlich geregelten Maßgaben fallen unter das Verwaltungsrecht.
§ 1 Abs. 02 AWSG – Ermittlung des Streitwertes
Wenn ein Aktenwiderspruch erfolgt, wird der Streitwert wie folgt festgelegt:
Für jede verhängte und abgesessene Hafteinheit können 1.000 $ angerechnet werden.
Die zuvor verhängte Geldstrafe kann vollständig zur Diskussion gestellt und zusätzlich zum gesetzlich geregelten Streitwert gefordert werden.
Der maximale Streitwert liegt bei 3.000.000 $.
§ 1 Abs. 03 AWSG – Ablauf
Der Ablauf eines Widerspruchsverfahrens ist wie folgt:
1. Eröffnung des Verfahrens
2. Verlesung des Widerspruches
3. Erwiderung der Antragsgegner
4. Eröffnung der Beweisaufnahme
5. Verhandlung anhand der Akte sowie deren Inhalt
6. Schlussplädoyer des Widerspruchsführers und danach der Antragsgegner
7. Urteil
§ 1 Abs. 04 AWSG – Erweiterter Widerspruch
Ein erweiterter Widerspruch kann gemäß den in Absatz (2) festgelegten Normen eingelegt werden.
Der erweiterte Widerspruch kann nur gegen Akten erhoben werden, die eine gesetzliche Höchststrafe von 65 Hafteinheiten und eine Geldstrafe von über 100.000 $ überschreiten.
Der erweiterte Widerspruch ist in der gleichen Form wie der normale Widerspruch einzureichen, muss jedoch im Schriftsatz eindeutig als „Erweiterter Widerspruch“ gekennzeichnet werden.
Die zusätzlichen Beweismittel sind in der Einreichung genau anzugeben.
Die Prozessparteien sind berechtigt, abgesehen von der Akte, bis zu drei weitere Beweismittel einzureichen.
Der erweiterte Widerspruch wird unabhängig von der Höhe der beanstandeten Summe erstinstanzlich vor dem Amtsgericht verhandelt.
Wird dem erweiterten Widerspruch stattgegeben, wird die ursprüngliche Entscheidung der Akte aufgehoben; an deren Stelle tritt die Entscheidung des Gerichts.
Die Bestimmung des § 1 Abs. 03 Z. 5 AWSG findet auf den erweiterten Widerspruch keine Anwendung.