Die Aktenordnung (AktenO) regelt die Erstellung, Bearbeitung und Verwaltung von Straf- und Verwaltungsakten innerhalb der Justiz und Exekutive des Staates Vista City.
Sie dient der Einheitlichkeit, Nachvollziehbarkeit und Rechtskonformität aller Aktenvorgänge.
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
(1) Ein Aktenverfahren zählt als Verwaltungsakt.
(2) Alle Akten sind sorgfältig, vollständig und nachvollziehbar zu führen.
(3) Jede Akte muss den gesetzlichen Vorgaben dieser Aktenordnung entsprechen.
§ 2 – Aktenname
Der Akte-Name ist der jeweiligen Situation gerecht anzulegen.
Sollte die Situation unspezifisch oder unklar sein, ist der Aktenname „Sonstiges“ zu verwenden.
Beispiele für zulässige Aktennamen:
- „Körperverletzung – Hauptplatz“
- „Diebstahl – Juwelier“
- „Verstoß gegen BtMG – Vespucci Beach“
- „Sonstiges – Keine eindeutige Zuordnung“
§ 3 – Inhalt der Akte
Jede Akte muss zwingend folgende Informationen beinhalten:
- Tatort, Tatzeit und Tatdatum
- Beschuldigte Person
Zeugen (mindestens eine Person, falls vorhanden) Liste aller abgenommenen Gegenstände Hinweis auf Rechteverlesung Beispiel: „Rechte vorgelesen von [DN-XX] im Beisein von [DN-XX]“ Unterschrift mit Name und Dienstnummer Dienstnummer des DOJ-Angestellten, der ein Eilverfahren abgelehnt hat Sachverhalt in mehr als zwei Sätzen, klar und nachvollziehbar Notizbereich Notizen dienen ausschließlich der internen Information und dürfen nicht zur inhaltlichen Änderung der Akte verwendet werden.
Hinweis:
Die komplette Akte muss im Staats-Tablet vollständig einsehbar sein.
§ 4 – Anlegen der Akte
Antrag auf Eilverfahren:
Vor der Anlegung einer Strafakte ist zwingend ein Antrag auf Durchführung eines Eilverfahrens bei der Justiz via Funk zu stellen.
Fehlende Genehmigung:
Ist die Durchführung eines Eilverfahrens nicht möglich, wird eine Strafakte erstellt.
Zeitpunkt:
Die Strafakte darf erst nach der Inhaftierung angelegt werden.
Der Tatverdächtige ist also vor Anlegen der Akte auf Basis der vorgeworfenen Taten zu inhaftieren.
Frist:
Das Anlegen der Strafakte darf eine Zeit von zwei Stunden nicht überschreiten.
Abschluss:
Jede Akte ist nach der Inhaftierung des Beschuldigten ordnungsgemäß zu schließen.
Rechtsbeistand:
Der Beschuldigte hat das Recht, nach Inhaftierung einen Anwalt hinzuzuziehen und sich mit diesem zu besprechen.
Widerspruchsrecht:
Jedem Bürger steht es frei, gegen die erstellte Strafakte im Rahmen eines Aktenwiderspruchsverfahrens vorzugehen.
Kollektivakten:
Kollektivakten bedürfen der Genehmigung durch die Führungsebene der Justiz, einen Generalstaatsanwalt oder einen Richter.
Ist keine dieser Personen erreichbar, darf der ranghöchste Beamte die Genehmigung erteilen, sofern alle Voraussetzungen für eine Kollektivakte erfüllt sind.
§ 5 – Verjährung
Geschlossene Akten verjähren nach Ablauf von 14 Tagen.
Offene Akten unterliegen keiner Verjährung.
§ 6 – Bußgelder
(1) Bei Strafen, bei denen nach Bildung der gesetzlichen Maximalstrafe keine Haftstrafe, sondern nur eine Geldstrafe vorgesehen ist, wird ein Bußgeld verhängt.
(2) Für Bußgelder ist keine Strafakte erforderlich. Das Bußgeld ist als Rechnung direkt auszustellen.
(3) Bußgelder dürfen nur von dienstberechtigten Beamten der Exekutive oder Justiz ausgestellt werden.