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§ 1 – Besitz von illegalen Waffen

§ 1 Abs. 01 WaffG – Besitz von illegalen Kurzwaffen

Der Besitz von illegalen Kurzwaffen, ob bei der Person oder im Fahrzeug, ist strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 20 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 15.000 $ bestraft.

Als Kurzwaffe zählen alle Nahkampfwaffen wie Messer, Schlagringe, etc. Ebenso zählen die Pistole .50, der goldene Revolver und die Micro SMG unter die illegalen Kurzwaffen.

Ein Baseballschläger zählt nicht unter die illegalen Kurzwaffen, da es sich hierbei um ein Sportgerät handelt. Sollte er aber als Waffe eingesetzt werden, so darf er als Beweismittel konfisziert werden.

§ 1 Abs. 02 WaffG – Besitz von illegalen Langwaffen

Der Besitz von illegalen Langwaffen, ob bei der Person oder im Fahrzeug, ist strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Hafteinheiten und einer maximalen Geldstrafe bis zu 25.000 $ bestraft.

Unter illegalen Langwaffen werden folgende gezählt: Advanced Gewehr, Kampfgewehr, Gusenberg.

§ 1 Abs. 03 WaffG – Besitz von einer Pistole ohne Waffenschein

Der Besitz einer legalen Waffe ohne Waffenschein ist strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 15.000 $ bestraft.

§ 1 Abs. 04 WaffG – Besitz von Staatswaffen

Der Besitz von Staatswaffen für Bürger von Vista City oder Beamte, die außer Dienst sind, ist strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 30.000 $ bestraft.

Unter Staatswaffen ist zu verstehen: Spezialkarabiner, Karabiner, SMG, Einsatz PDW, Kampfpistole, Taser, Scharfschützengewehr, Schlagstock, Signalfackel, Magnum (schwerer Revolver) und Leuchtpistole.

§ 1 Abs. 05 WaffG – Besitz von Waffenteilen

Der Besitz von Waffenteilen ist strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten und einer maximalen Geldstrafe bis zu 10.000 $ bestraft.

Jegliche Arten von Waffenaufsätzen sind für Zivilisten illegal und nur für Beamte zulässig.

Dies fällt unter § 1 Abs. 05 WaffG (Besitz von Waffenteilen).

§ 2 – Benutzung von illegalen Waffen

§ 2 Abs. 01 WaffG – Benutzung von illegalen Kurzwaffen

Die Benutzung von illegalen Kurzwaffen ist strafbar und wird mit einer Haftstrafe von bis zu 20 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von bis zu 25.000 $ bestraft.

§ 2 Abs. 02 WaffG – Benutzung von illegalen Langwaffen

Die Benutzung von illegalen Langwaffen ist strafbar und wird mit einer Haftstrafe von bis zu 20 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von bis zu 35.000 $ bestraft.

§ 2 Abs. 03 WaffG – Benutzung von einer Pistole ohne Waffenschein

Die Benutzung von einer Pistole ohne Waffenschein ist strafbar und wird mit einer Haftstrafe von bis zu 15 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 15.000 $ bestraft.

§ 2 Abs. 04 WaffG – Benutzung von Staatswaffen

Die Benutzung von Staatswaffen durch Bürger von Vista City oder durch Beamte, die außer Dienst sind, ist strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 35.000 $ bestraft.

§ 2 Abs. 05 WaffG – Benutzung von legalen Waffen für eine Straftat

Die Benutzung von legalen Waffen für eine Straftat ist illegal und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 15.000 $ bestraft.

Die Waffe wird in diesem Fall als Beweisstück einbehalten.

§ 2 Abs. 06 WaffG – Benutzung von Pistolen ohne Begründung

Die Benutzung von legalen Waffen ohne eine gegenwärtige Notwehr-Situation ist illegal und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 15.000 $ bestraft.

Diese Regel gilt nicht innerhalb von Schießanlagen.

§ 3 – Handel von illegalen Waffen

§ 3 Abs. 01 WaffG – Verkauf von illegalen Waffen

Der Verkauf von einer illegalen Waffe ist strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 50 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 50.000 $ bestraft.

§ 3 Abs. 02 WaffG – Verkauf von Staatswaffen

Der Verkauf von Staatswaffen ist strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 35 Hafteinheiten und einer maximalen Geldstrafe bis zu 55.000 $ bestraft.

§ 3 Abs. 03 WaffG – Ankauf von einer illegalen Waffe

Der Ankauf von einer illegalen Waffe ist strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Hafteinheiten und einer maximalen Geldstrafe bis zu 35.000 $ bestraft.

§ 3 Abs. 04 WaffG – Ankauf von einer Waffe ohne Waffenschein

Der Ankauf einer Waffe ohne Waffenschein ist strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten und einer maximalen Geldstrafe bis zu 30.000 $ bestraft.

§ 3 Abs. 05 WaffG – Ankauf von Staatswaffen

(1) Es ist illegal, Staatswaffen ohne ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Behörde zu erwerben.

(2) Als Staatswaffen gelten alle Waffen, die im Besitz oder unter der Kontrolle des Staates sind oder von staatlichen Behörden hergestellt, verwaltet oder gelagert werden.

(3) Jede Person, die gegen dieses Gesetz verstößt, wird mit einer Geldstrafe von 50.000 $ belegt und zusätzlich mit 30 Hafteinheiten bestraft.

§ 4 – Ein- und Ausfuhr von Waffen

Die Ein- und Ausfuhr von Waffen jeglicher Art über die Staatsgrenze ist ausnahmslos verboten und nicht genehmigungsfähig.

Wer Waffen ein- oder ausführt, dies versucht oder dabei Hilfe leistet, wird mit einer Freiheitsstrafe von 40 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von 80.000 $ bestraft. Sämtliche Waffen werden eingezogen. Es tritt Gerichtspflicht in Kraft.