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§ 1 – Zweck und Begriffsbestimmungen

§ 1 Abs. 01 GwG – Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Schutz des legalen Wirtschafts- und Finanzverkehrs sowie der Entziehung von Vermögenswerten, die aus Straftaten stammen.

§ 1 Abs. 02 GwG – Taterträge

(1) Taterträge sind Geld, Gegenstände, Forderungen oder sonstige Vermögenswerte, die unmittelbar oder mittelbar aus einer Straftat erlangt wurden.

(2) Als Taterträge gelten auch Ersatzwerte sowie Gewinne, die durch die Verwendung solcher Vermögenswerte entstanden sind.

§ 1 Abs. 03 GwG – Geldwäsche

(1) Geldwäsche ist das Verbergen oder Verschleiern der rechtswidrigen Herkunft, des Eigentums, des Verbleibs oder der Verfügungsgewalt über Taterträge.

(2) Geldwäsche liegt ebenfalls vor, wenn Taterträge in Kenntnis ihrer rechtswidrigen Herkunft umgewandelt, übertragen, angenommen, verwahrt oder verwendet werden, um sie dem legalen Wirtschaftsverkehr zuzuführen oder staatlichen Maßnahmen zu entziehen.

(3) Ordnungsgemäße Geschäfte mit Vermögenswerten, deren rechtswidrige Herkunft weder bekannt noch nach den Umständen offensichtlich war, erfüllen den Tatbestand nicht.

§ 2 – Geldwäsche und Versuch

§ 2 Abs. 01 GwG – Geldwäsche

Wer eine Handlung nach § 1 Abs. 03 GwG vorsätzlich begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 35 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 50.000 $ bestraft.

§ 2 Abs. 02 GwG – Versuch

Der Versuch der Geldwäsche ist strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 25 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 35.000 $ bestraft.

§ 2 Abs. 03 GwG – Verhältnis zum Besitz von Schwarzgeld

Der bloße Besitz von Schwarzgeld wird nach § 3 Abs. 06 StGB verfolgt. Liegt zusätzlich eine Handlung des Verbergens, Verschleierns, Umwandelns, Übertragens oder Einschleusens in den legalen Wirtschaftsverkehr vor, findet dieses Gesetz Anwendung. Eine doppelte Bestrafung derselben Handlung ist ausgeschlossen.

§ 3 – Besonders schwere Geldwäsche

§ 3 Abs. 01 GwG – Gewerbsmäßige oder organisierte Begehung

(1) Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Tat gewerbsmäßig, als Mitglied einer Bande oder kriminellen Organisation, unter Missbrauch eines Unternehmens oder in wiederholter Zusammenarbeit mit mehreren Beteiligten begangen wird.

(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 100.000 $ bestraft.

§ 3 Abs. 02 GwG – Missbrauch einer amtlichen oder beruflichen Stellung

Wer seine Stellung als Amtsträger, Angehöriger einer Behörde, Finanzdienstleister, Treuhänder oder Gewerbetreibender zur Geldwäsche missbraucht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 120.000 $ bestraft. Berufs-, gewerbe- und disziplinarrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.

§ 4 – Beihilfe und Bereitstellung von Strukturen

§ 4 Abs. 01 GwG – Beihilfe

Wer vorsätzlich Konten, Unternehmen, Fahrzeuge, Immobilien, Wertgegenstände, Identitäten oder sonstige Strukturen zur Geldwäsche bereitstellt oder den tatsächlichen Berechtigten verschleiert, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 45.000 $ bestraft.

§ 4 Abs. 02 GwG – Verschleierung durch falsche Unterlagen

Wer zur Geldwäsche Rechnungen, Verträge, Registereinträge, Eigentumsnachweise oder sonstige Unterlagen fälscht, verfälscht oder wissentlich unrichtig verwendet, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 35 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 60.000 $ bestraft. Weitergehende Strafvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 – Pflichten besonders gefährdeter Gewerbe

§ 5 Abs. 01 GwG – Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflicht

Finanzdienstleister sowie gewerbliche Händler von Immobilien, Fahrzeugen, Gold und anderen hochwertigen Gütern müssen Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigte bei ungewöhnlichen oder besonders hohen Transaktionen nachvollziehbar feststellen und die Geschäftsunterlagen aufbewahren.

§ 5 Abs. 02 GwG – Verdachtsmeldung und Verbot der Warnung

(1) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Vermögenswerte aus einer Straftat stammen oder der Geldwäsche dienen, ist die Transaktion unverzüglich dem Department of Homeland Security oder dem Department of Justice zu melden.

(2) Die betroffene Person darf nicht über eine beabsichtigte oder erfolgte Verdachtsmeldung gewarnt werden, solange dadurch Ermittlungen gefährdet werden können.

(3) Wer diese Pflichten vorsätzlich verletzt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 $ und einer Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten bestraft.

§ 6 – Sicherstellung und Einziehung

§ 6 Abs. 01 GwG – Vorläufige Sicherstellung

Taterträge und zur Geldwäsche eingesetzte Vermögenswerte können aufgrund richterlicher Anordnung vorläufig sichergestellt oder eingefroren werden. Bei Gefahr im Verzug ist eine vorläufige Sicherstellung zulässig; die richterliche Bestätigung ist unverzüglich einzuholen.

§ 6 Abs. 02 GwG – Einziehung

(1) Taterträge, Ersatzwerte und Tatmittel können durch gerichtliche Entscheidung eingezogen werden.

(2) Rechte gutgläubiger und nicht beteiligter Dritter bleiben geschützt.

(3) Die Einziehung tritt neben die verhängte Freiheits- oder Geldstrafe und ersetzt diese nicht.

§ 7 – Zuständigkeit und Zusammenarbeit

§ 7 Abs. 01 GwG – Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden

(1) Die Homeland Security Investigations des Department of Homeland Security führen Ermittlungen wegen Geldwäsche und grenzüberschreitender Finanzkriminalität. Zuständigkeiten anderer Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt.

(2) Das Department of Justice leitet die strafrechtliche Verfolgung und beantragt erforderliche gerichtliche Maßnahmen.

(3) Behörden und verpflichtete Gewerbe haben rechtmäßig angeordnete Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben.

§ 8 – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner amtlichen Verkündung in Kraft.