§ 1 – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und gegen das Leben
§ 1 Abs. 01 StGB – Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person am Körper misshandelt oder an ihrer Gesundheit schädigt, ist mit einer Geldstrafe von 15.000 $ und 10 Hafteinheiten zu bestrafen.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird ebenfalls mit 15.000 $ und 10 Hafteinheiten bestraft.
§ 1 Abs. 02 StGB – Schwere Körperverletzung
Wer eine andere Person am Körper misshandelt oder an ihrer Gesundheit schädigt und dadurch die Bewusstlosigkeit einer anderen Person hervorruft, ist mit einer Geldstrafe von 25.000 $ und 15 Hafteinheiten zu bestrafen.
Wer durch Fahrlässigkeit, Körperverletzung und dadurch die Bewusstlosigkeit einer anderen Person hervorruft, wird ebenfalls mit 25.000 $ und 15 Hafteinheiten bestraft.
§ 1 Abs. 03 StGB – Versuchter Mord
Wer versucht, eine andere Person zu töten, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 30 Hafteinheiten zu bestrafen, sowie einer Geldstrafe von maximal 40.000 $.
Des versuchten Mordes strafbar macht sich, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen versucht zu töten.
§ 1 Abs. 04 StGB – Mord
Der Mörder wird mit maximal 80 Hafteinheiten und einem Bußgeld von 80.000 $ bestraft.
Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Es tritt automatisch die Gerichtspflicht in Kraft.
§ 1 Abs. 05 StGB – Gefährliche Körperverletzung
Wer die Körperverletzung
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit 20.000 $ und 20 Hafteinheiten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 2 – Straftaten gegen die persönliche Freiheit und Beleidigung
§ 2 Abs. 01 StGB – Freiheitsberaubung / Entführung
Wer einen Anderen gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit nimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 20 Hafteinheiten und mit einer Geldstrafe von maximal 30.000 $ zu bestrafen.
§ 2 Abs. 02 StGB – Erpressung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten oder mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 $ bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§ 2 Abs. 03 StGB – Beleidigung
Eine Beleidigung kann in verbaler, nonverbaler Form oder in Schrift und Bild erfolgen. Dazu zählt beispielsweise das Zeigen des Mittelfingers.
Auch in tätlicher Form kann eine Beleidigung begangen werden. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn jemand eine andere Person anspuckt, schubst oder ohrfeigt.
Die Beleidigung ist mit einer Geldstrafe von maximal 10.000 $ zu bestrafen.
§ 2 Abs. 04 StGB – Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen ist, mit Geldstrafe von maximal 10.000 $ bestraft.
Es tritt automatisch die Gerichtspflicht in Kraft.
Die Straftat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 2 Abs. 05 StGB – Drohung
Wer einen anderen bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit einer Geldstrafe von maximal 15.000 $ zu bestrafen.
§ 2 Abs. 06 StGB – Morddrohung
Wer einen anderen bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe um sein Leben zu versetzen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten und mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 $ bestraft.
§ 2 Abs. 07 StGB – Geiselnahm
Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten und 60.000 $ bestraft.
§ 2 Abs. 08 StGB – Missachten der Hausordnung
Wer die Hausordnung missachtet, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 25 Hafteineiten und Geldbuße bis zu 4.000 $ bestraft.
§ 2 Abs. 09 StGB – Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten und 15.000 $ bestraft.
Es tritt automatisch die Gerichtspflicht in Kraft.
Die Straftat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 2 Abs. 10 StGB – Falsche Verdächtigung
Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 20 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 50.000 $ bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
Es tritt automatisch die Gerichtspflicht in Kraft.
§ 2 Abs. 11 StGB – Nötigung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 $ bestraft.
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Der Versuch ist strafbar.
(4) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
§ 3 – Straftaten von Personen
§ 3 Abs. 01 StGB – Versuchter Diebstahl
Wer versucht, eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegzunehmen, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten und mit einer Geldstrafe von maximal 10.000 $ bestraft.
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
§ 3 Abs. 02 StGB – Diebstahl
Wer erfolgreich eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten und mit einer Geldstrafe von maximal 20.000 $ bestraft.
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
§ 3 Abs. 03 StGB – Versuchter Raub
Wer versucht, mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegzunehmen, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 20.000 $ bestraft.
Wer die Staatsbank, Laden, Juwelier, Jacht, Human Labs versucht auszurauben, macht sich ebenfalls des versuchten Raubes schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 20.000 $ bestraft.
§ 3 Abs. 04 StGB – Raub
Wer erfolgreich mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 25 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 30.000 $ bestraft.
Wer erfolgreich die Staatsbank, Laden, Juwelier, Jacht, Human Labs ausraubt, macht sich ebenfalls des Raubes schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 25 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 30.000 $ bestraft.
§ 3 Abs. 05 StGB – Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 20.000 $ bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache unerheblich verändert.
§ 3 Abs. 06 StGB – Besitz von Schwarzgeld
Der Besitz von Schwarzgeld bei sich oder im Fortbewegungsmittel ist illegal und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 25 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von maximal 30.000 $ bestraft.
§ 3 Abs. 07 StGB – Tragen einer Vermummung
Alle Masken, die das Gesicht nicht erkennbar machen, sind verboten und werden mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 $ bestraft.
§ 3 Abs. 08 StGB – Vortäuschen einer Straftat
Vortäuschen einer Straftat, egal welcher Art, ist illegal und wird mit einer Geldstrafe von maximal 40.000 $ bestraft.
§ 3 Abs. 09 StGB – Falschaussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten und einer Geldbuße bis zu 50.000 $ bestraft.
Ein Beschuldigter fungiert in keinem Fall als Zeuge.
Es tritt automatisch Gerichtspflicht in Kraft.
§ 3 Abs. 10 StGB – Meineid
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von 100.000 $ bestraft.
Es tritt automatisch Gerichtspflicht in Kraft.
§ 3 Abs. 11 StGB – Verstoß gegen Auflagen
Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
Verstoß gegen Auflagen ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 5 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von bis zu 15.000 $ zu ahnden.
§ 3 Abs. 12 StGB – Belästigung
Wer eine andere Person in jeglicher Art und Weise belästigt, ist mit einer Geldstrafe von maximal 20.000 $ zu bestrafen.
§ 3 Abs. 13 StGB – Betrug
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Geldstrafe bis zu 50.000 $ bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Es tritt Gerichtspflicht in Kraft.
Bei einer Verurteilung können Schadensersatzansprüche in einem Zivilverfahren angestrebt werden.
Wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 3 Abs. 14 StGB – Erschleichen von Leistungen
Wer die Leistung eines Mechanikers, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 $ bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Bei einer Verurteilung können Schadensersatzansprüche in einem Zivilverfahren angestrebt werden.
Es tritt Gerichtspflicht in Kraft.
§ 3 Abs. 15 StGB – Volksverhetzung
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig, verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Geldstrafe von bis zu 20.000 $ bestraft.
§ 3 Abs. 16 StGB – Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit einer Geldstrafe von 10.000 $ bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
§ 4 – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 4 Abs. 01 StGB – Behinderung von staatlichen Organen
Wer einen Amtsträger oder einen dem Amtsträger Gleichgestellten, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung behindert, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von 20.000 $ zu bestrafen.
§ 4 Abs. 02 StGB – Widerstand gegen die Staatsgewalt
Wer einen Amtsträger oder einen dem Amtsträger Gleichgestellten, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand leistet, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von 30.000 $ zu bestrafen.
§ 4 Abs. 03 StGB – Entziehung polizeilicher Maßnahmen
Wer sich einer polizeilichen Maßnahme entzieht oder bewusst handelt, um diese zu umgehen, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 20 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von maximal 15.000 $ zu bestrafen.
§ 4 Abs. 04 StGB – Straftaten gegenüber staatlichen Organisation
Jegliche Angriffe gegen die staatlichen Organisationen und deren Bediensteten stellt eine Straftat dar und ist mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von maximal 50.000 $ zu bestrafen.
§ 4 Abs. 05 StGB – Befreiung von Verdächtigen
Wer eine oder mehrere Personen versucht zu befreien, bevor sie verurteilt worden sind, ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 30 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von maximal 20.000 $ zu bestrafen.
§ 4 Abs. 06 StGB – Versuchter Ausbruch aus staatlichen Einrichtungen
Wer versucht, aus staatlichen Einrichtungen auszubrechen, wird mit einer Freiheitsstrafe von maximal 30 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von maximal 10.000 $ bestraft.
§ 4 Abs. 07 StGB – Beihilfe zum Ausbruch aus staatlichen Einrichtungen
Wer einer oder mehreren Personen bei einem Ausbruch aus staatlicher Einrichtung behilflich ist, wird mit einer Freiheitsstrafe von maximal 40 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von maximal 20.000 $ bestraft.
§ 4 Abs. 08 StGB – Ausbruch aus staatlichen Einrichtungen
Der Ausbruch aus staatlichen Einrichtungen wird mit einer Freiheitsstrafe von maximal 60 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von maximal 20.000 $ bestraft.
§ 4 Abs. 09 StGB – Bestechung
Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Army einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 50 Hafteinheiten und mit einer Geldbuße bis zu 25.000 $ bestraft.
Wer einem Richter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung
- vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
- künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser
- bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
- soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.
Der Täter erhält dieselbe Strafe.
Ein Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht zählt ebenfalls als Amtsträger.
Der Versuch ist strafbar.
§ 4 Abs. 10 StGB – Korruption
Korruption ist der Missbrauch anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil. Wer wegen jeglicher Form von Korruption überführt wird, erhält neben einer Freiheitsstrafe von 100 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von maximal 200.000 $ auch noch ein bis zu lebenslanges Berufsverbot für jegliche staatliche Organisationen.
Im Falle einer Korruption tritt die Gerichtspflicht in Kraft.
§ 4 Abs. 11 StGB – Amtsanmaßung
Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst, eine Handlung vornimmt oder behauptet, ein solches Amt auszuüben, welche nur durch die Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von maximal 60 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von maximal 75.000 $ bestraft.
§ 4 Abs. 12 StGB – Hausfriedensbruch
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe von maximal 10 Hafteinheiten und einer Geldstrafe von maximal 30.000 $ bestraft.
§ 4 Abs. 13 StGB – Landfriedensbruch
Wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise, mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 150.000 $ bestraft.
(2) Ebenfalls wird bestraft, wer versucht, durch Gewalt die Grundordnung zu ändern oder zu stürzen.
§ 4 Abs. 14 StGB – Verweigerung der Identitätsfeststellung
Jeder Bürger ist verpflichtet, seine Ausweisdokumente nach Aufforderung der Behörde bei einer Verkehrs- oder Personenkontrolle vorzuweisen.
Bei einer Verweigerung der Identitätsfeststellung können die Exekutivbehörden eine Personendurchsuchung durchführen.
Die Verweigerung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 50 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 25.000 $ bestraft.
§ 4 Abs. 15 StGB – Teilnahme an einer nicht genehmigten Versammlung
Teilnahme an einer nicht genehmigten Versammlung ist illegal und wird mit einer Geldstrafe von maximal 10.000 $ bestraft.
§ 4 Abs. 16 StGB – Organisieren einer nicht genehmigten Versammlung
Organisieren einer nicht genehmigten Versammlung ist illegal und wird mit einer Geldstrafe von maximal 40.000 $ bestraft.
§ 4 Abs. 17 StGB – Umweltverschmutzung
Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit einer Geldstrafe von maximal 25.000 $ bestraft.
§ 4 Abs. 18 StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit einer Freiheitsstrafe von maximal 15 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 45.000 $ bestraft.
§ 4 Abs. 19 StGB – Betreten von Sperrzonen
Wer unerlaubt eine Sperrzone betritt oder sich nicht unverzüglich aus einer Sperrzone entfernt, wird mit einer Freiheitsstrafe von maximal 35 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 70.000 $ bestraft.
Als Sperrzonen gelten alle staatlich ausgewiesenen und gesicherten Bereiche. Dazu gehören sowohl temporär eingerichtete Zonen als auch permanente Sicherheitsbereiche, wie das Staatsgefängnis, militärische Gebiete, darunter Fort Zancudo, das FIB Hauptquartier, Sicherheitsbereiche des Police und Sheriff Department, die Area-51 und die USS – Luxington.
§ 4 Abs. 20 StGB – Urkundenfälschung
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Hafteinheiten und mit Geldstrafe bis zu 60.000 $ bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Es tritt Gerichtspflicht in Kraft.
§ 4 Abs. 21 StGB – Nachstellung
Mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten und mit Geldstrafe bis zu 10.000 $ wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt
- die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
- unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
- unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
- diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht.
(2) Die Straftat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 4 Abs. 22 StGB – Wucher
Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten
- für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
- für die Gewährung eines Kredits,
- für eine sonstige Leistung oder
- für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit einer Geldstrafe bis zu 40.000 $ bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Missverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
Der Versuch ist strafbar.
Es tritt Gerichtspflicht in Kraft.
Bei einer Verurteilung können Schadensersatzansprüche in einem Zivilverfahren angestrebt werden.
Die Straftat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 4 Abs. 23 StGB – Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten und mit Geldstrafe bis zu 20.000 $ bestraft.
Wer absichtlich oder wissentlich die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird ebenfalls nach Nummer (1) bestraft.
§ 4 Abs. 24 StGB – Offenbaren von Staatsgeheimnissen
Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit des Staates von Vista City herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von 80 Hafteinheiten und 100.000 $ bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Es tritt Gerichtspflicht in Kraft.
Bei einer Verurteilung ergeht ein lebenslanges Berufsverbot in jeglichen staatlichen Einrichtungen.
§ 4 Abs. 25 StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
Mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 50.000 $ wird bestraft, wer
- von einer anderen Person, die sich in einem geschützten Raum wie z. B. ein medizinischer Behandlungsraum,
- eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
- eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine bewusstlose Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
- eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
- eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
Es tritt automatisch eine Gerichtspflicht in Kraft.
Die Straftat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 4 Abs. 26 StGB – Strafvereitelung
Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Hafteinheiten und mit Geldstrafe bis zu 30.000 $ bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
Der Versuch ist strafbar.
Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht (§ 1 Abs. 04 Satz (3) PO), ist straffrei.
Es tritt automatisch eine Gerichtspflicht in Kraft.
§ 4 Abs. 27 StGB – Beihilfe
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat oder ihm zu dessen Tat motiviert und bringt eine Freiheitsstrafe von 30.000 $ und 30 Hafteinheiten zur Folge.
Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter und ist nach § 4 Abs. 29 StGB geregelt.
§ 4 Abs. 28 StGB – Missachtung des Gerichts
Wer eine richterliche Entscheidung, insbesondere einen Beschluss, eine Anordnung oder eine Weisung, nicht, nur unvollständig oder in bewusst abweichender Weise ausführt, obwohl er gesetzlich oder kraft Amtes zur Umsetzung verpflichtet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten und mit Geldstrafe bis zu 30.000 $ bestraft.
In besonders schweren Fällen liegt das Strafmaß bei bis zu 60 Hafteinheiten und 60.000 $ Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn:
- die Maßnahme dem Schutz von Grundrechten diente oder
- die Missachtung das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der rechtsprechenden Gewalt erheblich beeinträchtigt.
§ 4 Abs. 29 StGB – Amtsmissbrauch
Wenn ein Amtsträger die ihm anvertraute Macht missbraucht, um
1. sich selbst oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen,
2. jemanden gezielt zu schaden oder
3. seine anvertraute Macht in missbräuchlicher Weise zu demonstrieren, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 100 Hafteinheiten, einer Geldstrafe von maximal 200.000 $ und gegebenenfalls einem lebenslangen Berufsverbot für jegliche staatliche Organisationen bestraft.
Anvertraute Macht bezeichnet die einem Amtsträger gesetzlich und dienstlich übertragenen Befugnisse.
Es tritt automatisch die Gerichtspflicht in Kraft.
Sonderparagraph (HV/StGB) – Gesetz über den Hochverrat in Vista City
Artikel 1: Zweck und Anwendungsbereich
1.1 Dieses Gesetz hat den Zweck, Hochverrat in Vista City zu definieren und entsprechende Strafen festzulegen.
1.2 Dieses Gesetz gilt für alle Bürger und Einwohner von Vista City sowie für Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Republik befinden.
Artikel 2: Definition von Hochverrat
2.1 Hochverrat wird definiert als jede Handlung oder Verschwörung, die darauf abzielt, die verfassungsmäßige Ordnung von Vista City gewaltsam zu stürzen, die Regierung zu stürzen oder das Hoheitsgebiet an ausländische Mächte zu übergeben.
2.2 Zu den Handlungen, die als Hochverrat gelten, gehören insbesondere bewaffnete Rebellion, Sabotage, Spionage, die Förderung von Feindschaft gegen die Republik oder die Unterstützung von Feinden der Republik durch Waffen, Geld oder Informationen.
Artikel 3: Strafen für Hochverrat
3.1 Personen, die des Hochverrats für schuldig befunden werden, können mit lebenslanger Haft bestraft werden, abhängig von der Schwere der Tat.
3.2 Die Entscheidung über die Strafe wird von einem ordentlichen Gericht nach sorgfältiger Prüfung der Beweise und Umstände getroffen.
Artikel 4: Beweis und Rechtsstaatlichkeit
4.1 Der Grundsatz der Unschuldsvermutung und das Recht auf ein faires Verfahren werden in allen Hochverratsverfahren gewahrt.
4.2 Der Angeklagte hat das Recht auf Verteidigung und einen fairen Prozess.
Artikel 5: Mitwisserschaft und Straflosigkeit
5.1 Personen, die von Hochverratsplänen oder -handlungen erfahren und dies nicht den zuständigen Behörden melden, können strafrechtlich belangt werden, sofern sie nicht unmittelbar von der Bedrohung betroffen sind.
Mit diesem Gesetz soll die Sicherheit und Stabilität von Vista City geschützt werden, indem Hochverrat als schweres Verbrechen behandelt wird.