Artikel 1 – Zweck und Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Organisation, Aufgaben, Zusammenarbeit, Befugnisse und Kontrolle der Nachrichtendienste der Vereinigten Staaten von Vista City. Nachrichtendienstliche Tätigkeit dient der frühzeitigen Erkennung, Aufklärung und Bewertung von Gefahren für den Staat, seine Bevölkerung, seine Streitkräfte, seine demokratische Ordnung und seine kritische Infrastruktur.
Die Nachrichtendienste sind an die Verfassung und die Gesetze gebunden. Maßnahmen müssen einem gesetzlichen Auftrag dienen, erforderlich und verhältnismäßig sein. Eine Tätigkeit allein wegen Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, politischer Meinung oder sonstiger persönlicher Merkmale ist unzulässig, solange keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Gefahr oder eine nachrichtendienstlich relevante Bestrebung bestehen.
Artikel 2 – Nachrichtendienstliche Organisation
Abs. 01 – Vista Intelligence Community: Die Vista Intelligence Community (VIC) ist das gemeinsame Nachrichtendienstnetzwerk des Staates. Ihr gehören das Homeland Security Intelligence Bureau, die Military Intelligence Division und das Intelligence Bureau des VCPD an.
Abs. 02 – Kein eigener Vollzugsdienst: Die VIC ist ein Koordinierungs- und Informationsverbund und keine zusätzliche Polizei- oder Militärbehörde. Die gesetzlichen Zuständigkeiten und Befehlsketten der beteiligten Dienste bleiben bestehen, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Abs. 03 – Leitungsverwaltung: Die zentrale Leitung und Verwaltung der VIC erfolgt durch das unmittelbar bei der Regierung angesiedelte Office of the Director of National Intelligence (ODNI).
Artikel 3 – Director of National Intelligence
Abs. 01 – Ernennung: Die Regierung ernennt und entlässt den Director of National Intelligence (DNI). Sie kann zusätzlich einen Deputy Director of National Intelligence als ständige Vertretung ernennen. Der DNI ist der ranghöchste Nachrichtendienstbeamte und unmittelbar der Regierung verantwortlich.
Abs. 02 – Aufgaben: Der DNI legt im Rahmen der Vorgaben der Regierung die nationalen Aufklärungsprioritäten fest, koordiniert gemeinsame Operationen, bestimmt bei überschneidenden Zuständigkeiten die nachrichtendienstliche Federführung, verwaltet das gemeinsame Lagebild und überwacht den rechtmäßigen Informationsaustausch innerhalb der VIC.
Abs. 03 – Weisungsrecht: Der DNI kann den Mitgliedsdiensten verbindliche nachrichtendienstliche Aufträge, Meldepflichten und Koordinierungsweisungen erteilen. Personal-, Disziplinar- und allgemeine Einsatzbefehlsgewalt verbleibt bei DHS, Army und VCPD. Eine polizeiliche oder militärische Einsatzführung entsteht nur aufgrund eines Gesetzes oder einer ausdrücklichen Anordnung der Regierung.
Abs. 04 – Unterrichtung: Der DNI unterrichtet die Regierung unverzüglich über erhebliche Gefahren, fremdstaatliche Einflussnahme, Spionage, bevorstehende Anschläge, militärische Bedrohungen und sonstige Erkenntnisse von nationaler Tragweite.
Artikel 4 – National Intelligence Council
Beim ODNI wird der National Intelligence Council (NIC) gebildet. Ihm gehören der DNI, dessen Stellvertretung sowie die Leitungen von HSIB, MID und IB an. Der DNI führt den Vorsitz; die Regierung kann weitere fachlich zuständige Amtsträger beratend hinzuziehen.
Der NIC erstellt das gemeinsame nationale Lagebild, stimmt Prioritäten und Ressourcen ab, verhindert Doppelermittlungen und entscheidet über die Bildung gemeinsamer Nachrichtendienstgruppen. Bei Gefahr im Verzug kann der DNI vorläufig allein entscheiden; der NIC ist unverzüglich zu unterrichten.
Artikel 5 – Homeland Security Intelligence Bureau
Das Homeland Security Intelligence Bureau (HSIB) ist der Inlands- und Auslandsnachrichtendienst des Department of Homeland Security. Es untersteht der DHS-Leitung und ist innerhalb der VIC insbesondere zuständig für:
- Spionageabwehr, Gegenspionage und Schutz vor fremdstaatlicher Einflussnahme,
- Aufklärung terroristischer, extremistischer und staatsgefährdender Bestrebungen im In- und Ausland,
- Schutz der Regierung, der Verfassungsorgane und kritischer Infrastruktur vor nachrichtendienstlichen Gefahren,
- Aufklärung grenzüberschreitender Netzwerke, Cyberbedrohungen und hybrider Gefahren,
- Sicherheitsüberprüfungen für geheimschutzrelevante Funktionen sowie
- strategische Auslandsaufklärung, soweit keine vorrangig militärische Zuständigkeit der MID besteht.
Das HSIB übernimmt innerhalb der VIC grundsätzlich die Federführung bei Spionageabwehr, Inlandsgefahren und nichtmilitärischer Auslandsaufklärung.
Artikel 6 – Military Intelligence Division
Die Military Intelligence Division (MID) ist der militärische Auslandsnachrichtendienst der United States Army. Sie untersteht dem militärischen Oberkommando und ist innerhalb der VIC insbesondere zuständig für:
- Aufklärung fremder Streitkräfte, militärischer Fähigkeiten, Absichten und Bewegungen,
- Gewinnung und Auswertung militärisch relevanter Erkenntnisse im Ausland,
- Unterstützung militärischer Einsatzplanung und Schutz eigener Operationen,
- militärische Spionageabwehr und Schutz von Standorten, Personal und Verschlusssachen der Army sowie
- Aufklärung ausländischer bewaffneter Gruppen und militärischer Cyberbedrohungen.
Im Inland besitzt die MID keine allgemeine polizeiliche Zuständigkeit. Inlandstätigkeiten sind auf militärischen Eigenschutz, Spionageabwehr im Geschäftsbereich der Army, die Unterstützung des HSIB oder einen ausdrücklichen Auftrag der Regierung beschränkt.
Artikel 7 – Intelligence Bureau des VCPD
Das Intelligence Bureau (IB) ist der lage-, milieu- und straßenbezogene Polizeinachrichtendienst des Vista City Police Department. Es untersteht der Leitung des VCPD und ist insbesondere zuständig für:
- Gewinnung und Auswertung von Erkenntnissen aus dem Straßen- und Szenemilieu,
- Aufklärung von Banden, kriminellen Netzwerken, illegalen Märkten und wiederkehrenden Kriminalitätsschwerpunkten,
- Führung polizeilicher Vertrauenspersonen und szenekundiger Quellen,
- Erstellung polizeilicher Lagebilder und Gefährdungsbewertungen sowie
- frühzeitige Weitergabe konkreter Gefahren- und Ermittlungsansätze an die zuständigen Polizeieinheiten.
Das IB ist kein Auslandsnachrichtendienst und übernimmt keine militärische oder nationale Spionageabwehr. Erkennt es Anhaltspunkte für Terrorismus, Spionage oder eine Gefahr von nationaler Tragweite, ist das HSIB unverzüglich zu informieren.
Artikel 8 – Federführung und gemeinsame Operationen
Abs. 01 – Fachliche Federführung: Das HSIB führt bei Spionageabwehr, Terrorismus und Gefahren für die nationale Sicherheit; die MID bei militärischer Auslandsaufklärung; das IB bei lokaler Straßen-, Banden- und Milieulage.
Abs. 02 – Überschneidungen: Bei mehreren betroffenen Zuständigkeiten bestimmt der DNI nach Anhörung der Dienstleitungen die nachrichtendienstliche Federführung. Die fachlich zuständigen Dienste erhalten Zugang zu den erforderlichen Erkenntnissen.
Abs. 03 – Gemeinsame Gruppen: Der DNI kann mit Zustimmung der betroffenen Dienstleitungen oder auf Anordnung der Regierung eine Joint Intelligence Task Group (JITG) bilden. Die Einsetzung ist mit Auftrag, Leitung, Dauer und Zugriffsrechten zu dokumentieren.
Abs. 04 – Übergabe an Vollzugsbehörden: Entsteht ein konkreter Straftatverdacht oder eine gegenwärtige Gefahr, sind die Erkenntnisse an die zuständige Ermittlungs- oder Vollzugsbehörde zu übergeben. Die Nachrichtendienste dürfen einen offenen Polizeieinsatz nur führen, wenn ihnen diese Aufgabe gesetzlich oder durch die zuständige Einsatzleitung übertragen wurde.
Artikel 9 – Allgemeine Befugnisse
Die Mitgliedsdienste der VIC dürfen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit:
- offene und rechtmäßig zugängliche Informationen erheben, zusammenführen, überprüfen und auswerten,
- Personen, Organisationen, Orte, Fahrzeuge, Kommunikationsmuster und Ereignisse beobachten und dokumentieren,
- staatliche Register und Akten einsehen, soweit dies für einen konkreten nachrichtendienstlichen Auftrag erforderlich ist,
- Behörden und staatliche Einrichtungen um Auskünfte, Datenabgleiche und Unterstützung ersuchen,
- Gefährdungsanalysen, Lagebilder und Sicherheitsbewertungen erstellen,
- mit in- und ausländischen Sicherheitsstellen Informationen austauschen, sofern der DNI oder die Regierung die Zusammenarbeit genehmigt hat, und
- Erkenntnisse an zuständige Strafverfolgungs-, Sicherheits- und Regierungsstellen übermitteln.
Die Herkunft, Zuverlässigkeit und Verwendung wesentlicher Erkenntnisse sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Unbestätigte Informationen sind als solche zu kennzeichnen.
Artikel 10 – Besondere nachrichtendienstliche Mittel
Soweit offene Maßnahmen nicht ausreichen und der Zweck nicht außer Verhältnis zum Eingriff steht, dürfen die Dienste folgende besondere Mittel einsetzen:
- längerfristige Observation und verdeckte Bild- oder Tonaufzeichnung außerhalb besonders geschützter Privaträume,
- verdeckte Bedienstete, Tarnidentitäten, Tarnkennzeichen und legendierte Dienststellen,
- Vertrauenspersonen, Informanten und sonstige menschliche Quellen,
- verdeckte Kontaktaufnahme und Teilnahme an geschlossenen Gruppen oder Organisationen,
- technische Ortung, Funk- und Signalerfassung sowie Analyse von Verkehrs- und Verbindungsdaten,
- kontrollierte Übergaben, Scheingeschäfte und nachrichtendienstliche Täuschungsmaßnahmen,
- Abwehr, Untersuchung und kontrollierte Infiltration informationstechnischer Systeme bei Cyberbedrohungen sowie
- Überwachung nicht öffentlich zugänglicher Kommunikation nach Maßgabe des Artikels 11.
Der Einsatz ist schriftlich anzuordnen, zu befristen und fortlaufend auf Erforderlichkeit zu prüfen. Vertrauenspersonen und verdeckte Bedienstete dürfen nicht zu Straftaten anstiften. Gewalttaten, Folter, Entführung, Beweismittelfälschung und Tötungsdelikte sind als nachrichtendienstliches Mittel ausnahmslos verboten.
Artikel 11 – Richterliche Anordnung und Gefahr im Verzug
Abs. 01 – Anordnungspflicht: Das Abhören nicht öffentlich zugänglicher Kommunikation, das technische Eindringen in private Endgeräte, die längerfristige Ortung einer Person, das verdeckte Betreten von Wohnungen oder die Überwachung innerhalb besonders geschützter Privaträume bedürfen einer vorherigen richterlichen Anordnung. Der Antrag muss Zielperson oder Zielobjekt, Tatsachengrundlage, Maßnahme, Dauer und erwartete Erkenntnisse bezeichnen.
Abs. 02 – Dauer: Die Anordnung gilt höchstens sieben Tage und kann bei fortbestehenden Voraussetzungen verlängert werden. Nicht erhebliche Erkenntnisse über unbeteiligte Personen sind unverzüglich zu löschen.
Abs. 03 – Gefahr im Verzug: Besteht eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, den Bestand des Staates oder eine unmittelbar bevorstehende schwere Straftat und kann eine richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf die Leitung des zuständigen Dienstes die Maßnahme vorläufig anordnen. Die richterliche Bestätigung ist unverzüglich, spätestens binnen sechs Stunden, einzuholen. Wird sie versagt oder nicht rechtzeitig erteilt, ist die Maßnahme sofort zu beenden und das rechtswidrig erlangte Material zu löschen und darf nicht verwendet werden.
Abs. 04 – Geschützte Beziehungen: Maßnahmen gegen Richter, Staatsanwälte, Verteidiger, Ärzte oder Geistliche sind nur zulässig, wenn sich der Verdacht unmittelbar gegen diese Person richtet und ein Richter die besondere Erforderlichkeit ausdrücklich festgestellt hat. Gesetzlich geschützte Kernbereiche privater Lebensgestaltung dürfen nicht ausgeforscht werden.
Artikel 12 – Auslands- und Militäraufklärung
Nachrichtendienstliche Maßnahmen, die sich ausschließlich gegen ausländische staatliche, militärische oder terroristische Ziele außerhalb des Staatsgebiets richten, bedürfen keiner richterlichen Anordnung. Sie sind durch die jeweilige Dienstleitung schriftlich anzuordnen und dem DNI anzuzeigen.
Operationen mit erheblichem diplomatischem oder militärischem Risiko, das Eindringen in ausländische Regierungsnetze, der Einsatz verdeckter Bediensteter im Ausland sowie gemeinsame Operationen mit fremden Nachrichtendiensten bedürfen der vorherigen Zustimmung des DNI. Die Regierung kann sich die Entscheidung vorbehalten oder eine Operation jederzeit untersagen.
Artikel 13 – Quellenführung und Quellenschutz
HSIB, MID und IB dürfen Vertrauenspersonen und Informanten anwerben, führen, schützen und aus Haushaltsmitteln vergüten. Anwerbung, Risikoprüfung, Führung und Zahlungen sind in einer besonders gesicherten Quellenakte zu dokumentieren.
Die Identität einer Quelle darf nur der zuständigen Dienstleitung, dem DNI, der gesetzlichen Kontrollstelle oder einem zuständigen Gericht offenbart werden. Eine Offenlegung gegenüber anderen Stellen erfolgt nur, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder zur Verfolgung eines schweren Verbrechens unerlässlich ist.
Quellen dürfen keine hoheitlichen Zwangsmaßnahmen ausüben. Eine Zusage vollständiger Straffreiheit ist unzulässig; Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden richten sich nach der Prozessordnung.
Artikel 14 – Auskunfts- und Unterstützungsansprüche
Staatliche Behörden, Einrichtungen und Unternehmen in staatlicher Hand sind verpflichtet, den Diensten der VIC die für einen bestimmten gesetzlichen Auftrag erforderlichen Auskünfte und Unterlagen bereitzustellen. Das Ersuchen muss die anfragende Stelle, den gesetzlichen Aufgabenbereich und den Umfang der benötigten Informationen erkennen lassen.
Gerichte und Staatsanwaltschaften bleiben in ihrer sachlichen Unabhängigkeit unberührt. Informationen aus laufenden Verfahren, besonders geschützte Berufsgeheimnisse und medizinische Daten dürfen nur aufgrund einer gesetzlichen Übermittlungsbefugnis oder richterlichen Anordnung herausgegeben werden.
Bei unmittelbar drohender erheblicher Gefahr leisten alle staatlichen Stellen unverzüglich technische, personelle und logistische Unterstützung. Die ursprüngliche Befehls- und Disziplinargewalt über das eingesetzte Personal bleibt bestehen.
Artikel 15 – ARGUS Intelligence Grid
Das ODNI betreibt für die VIC das besonders gesicherte gemeinsame Informationssystem ARGUS Intelligence Grid (ARGUS). ARGUS dient dem behördenübergreifenden Lagebild, der Vermeidung von Doppeloperationen, der Warnung vor Gefahren und dem kontrollierten Austausch freigegebener Erkenntnisse.
Zugriffe erfolgen nach Aufgabenbereich, Sicherheitsfreigabe und Erforderlichkeit. Jeder Abruf, jede Änderung und jede Weitergabe ist manipulationssicher zu protokollieren. Eigenmächtige Abfragen aus Neugier, für private Zwecke oder zugunsten Dritter sind verboten.
Rohdaten sind nach Abschluss des Vorgangs zu überprüfen. Nicht mehr erforderliche personenbezogene Daten sind spätestens nach 30 Tagen zu löschen, sofern sie nicht Bestandteil einer fortdauernden Operation, eines Strafverfahrens oder einer dokumentierten Gefährdungsbewertung sind.
Artikel 16 – Identität, Tarnung und Eigensicherung
Bedienstete der Nachrichtendienste dürfen im Rahmen genehmigter verdeckter Maßnahmen ihre Behördenzugehörigkeit, Identität und den Zweck ihres Aufenthalts verschweigen sowie Tarnidentitäten und Tarnunterlagen verwenden. Sie sind nicht verpflichtet, Uniform oder offen sichtbare Erkennungsmerkmale zu tragen.
Ein echter Dienstausweis oder eine vom jeweiligen Dienst bestätigte Tarnlegitimation ist mitzuführen. Gegenüber dem DNI, der zuständigen Dienstleitung, einer gesetzlichen Kontrollstelle oder einem Gericht ist die Identität auf rechtmäßiges Verlangen offenzulegen. Bei einer offenen Amtshandlung gegenüber einer betroffenen Person ist die Dienststellung auszuweisen, sobald dadurch der Auftrag oder die Sicherheit von Personen nicht gefährdet wird.
Vereidigte Bedienstete dürfen dienstlich zugewiesene Waffen und Schutzausrüstung führen. Zwangsmittel und Festnahmen richten sich nach den allgemeinen Gesetzen. Bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr dürfen sie eine Person vorläufig sichern und unverzüglich an die zuständige Vollzugsbehörde übergeben.
Artikel 17 – Geheimschutz und Klassifizierung
Nachrichtendienstliche Informationen werden nach ihrer Schutzbedürftigkeit als VIC RESTRICTED, VIC CONFIDENTIAL, VIC SECRET oder VIC BLACK eingestuft. Zugriff erhält nur, wer über die notwendige Sicherheitsfreigabe verfügt und die Information zur Aufgabenerfüllung benötigt.
Die Dienstleitungen bestimmen die Einstufung; der DNI kann eine Einstufung für den gesamten Verbund anheben oder nach Prüfung herabsetzen. Informationen der Stufe VIC BLACK dürfen nur mit Zustimmung des Ursprungsdienstes oder des DNI weitergegeben werden.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Gesetzliche Mitteilungen an Gerichte und Kontrollstellen bleiben zulässig und dürfen nicht verhindert werden.
Artikel 18 – Aufsicht und Kontrolle
Abs. 01 – Regierungsaufsicht: Das ODNI und die Mitgliedsdienste unterliegen der Rechts- und Fachaufsicht der Regierung. Die Regierung kann Prioritäten festlegen, Berichte verlangen, Maßnahmen untersagen und den DNI jederzeit abberufen.
Abs. 02 – Inspector General for Intelligence: Die Regierung bestellt einen vom DNI organisatorisch unabhängigen Inspector General for Intelligence (IGI). Der IGI prüft Rechtmäßigkeit, Datenzugriffe, Quellenführung, Finanzmittel und den Einsatz besonderer Mittel. Er besitzt Einsichtsrecht in sämtliche Akten und Systeme der VIC und berichtet unmittelbar an die Regierung.
Abs. 03 – Beschwerden: Bedienstete können sich ohne Einhaltung des Dienstwegs vertraulich an den IGI wenden. Benachteiligungen wegen einer gutgläubigen Meldung rechtswidriger Handlungen sind verboten.
Abs. 04 – Gerichtliche Kontrolle: Betroffene können nach Bekanntwerden einer Maßnahme gerichtlichen Rechtsschutz suchen. Die Geheimhaltung einzelner Inhalte entbindet den Staat nicht von der Pflicht, die Rechtmäßigkeit gegenüber dem Gericht nachzuweisen.
Artikel 19 – Straf- und Dienstvergehen
Abs. 01 – Geheimnisverrat: Wer vorsätzlich eine als VIC SECRET oder VIC BLACK eingestufte Information unbefugt offenbart und dadurch eine Operation, eine Quelle oder die Sicherheit des Staates gefährdet, wird mit 50 Hafteinheiten und 150.000 $ bestraft. Es tritt Gerichtspflicht in Kraft.
Abs. 02 – Befugnismissbrauch: Wer nachrichtendienstliche Befugnisse ohne gesetzlichen Auftrag, zu privaten oder politischen Zwecken, zur Einschüchterung, zur persönlichen Bereicherung oder zur Ausforschung Unbeteiligter einsetzt, wird mit 40 Hafteinheiten und 100.000 $ bestraft; zusätzlich ist die Entfernung aus dem Nachrichtendienst zu prüfen. Es tritt Gerichtspflicht in Kraft.
Abs. 03 – Unbefugter ARGUS-Zugriff: Wer ohne dienstlichen Grund auf ARGUS zugreift, Daten verändert, kopiert oder an nicht berechtigte Personen weitergibt, wird mit 25 Hafteinheiten und 75.000 $ bestraft. Weitergehende Straftatbestände bleiben unberührt.
Abs. 04 – Behinderung: Wer eine rechtmäßige nachrichtendienstliche Maßnahme wissentlich vereitelt, eine enttarnte Quelle gefährdet oder angeforderte staatliche Unterstützung ohne rechtlichen Grund verweigert, wird mit 15 Hafteinheiten und 30.000 $ bestraft.
Artikel 20 – Verhältnis zu anderen Gesetzen und Inkrafttreten
Das HSG, das Nationale Sicherheitsgesetz, die Prozessordnung, das Beamtenrecht, die Verschwiegenheitsverordnung sowie die allgemeinen Polizei- und Militärgesetze bleiben ergänzend anwendbar. Bei einem Widerspruch gehen die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes für nachrichtendienstliche Tätigkeiten vor; die Aufsicht der Regierung und die richterliche Kontrolle dürfen dadurch nicht eingeschränkt werden.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.