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Das Department of Justice setzt für die Dauer des Ölembargos gegen Cayo Perico und Roxwood die in Artikel 8 Abs. 01 ZStG vorgesehene Gerichtspflicht mit sofortiger Wirkung außer Kraft. Verstöße werden künftig im beschleunigten Aktenverfahren geahndet; die angedrohten Strafen bleiben unverändert bestehen.

Department of Justice · Amtliche Verfügung

Im Rahmen des von der Regierung verhängten Ölembargos gegen Cayo Perico und Roxwood erlässt das Department of Justice die folgende Verfügung zur Beschleunigung der Strafverfolgung.

Gerichtspflicht ausgesetzt – Artikel 8 Abs. 01 ZStG

Für die Dauer des Embargos tritt die in Artikel 8 Abs. 01 ZStG angeordnete Gerichtspflicht mit sofortiger Wirkung außer Kraft.

§ 1 – Aussetzung der Gerichtspflicht

Die in Artikel 8 Abs. 01 ZStG für Verstöße gegen ein bestehendes Embargo vorgesehene Gerichtspflicht wird mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Ein Gerichtsverfahren ist für diese Verstöße nicht mehr zwingend erforderlich.

§ 2 – Verfahren und Strafen

Verstöße gegen das Embargo werden durch die Staatsanwaltschaft im beschleunigten Aktenverfahren geahndet. Die angedrohten Strafen bleiben unverändert bestehen: 25 Hafteinheiten, eine Geldstrafe von 60.000 $ sowie die Einziehung der Ware.

§ 3 – Rechtsschutz

Der Rechtsschutz der betroffenen Personen bleibt unberührt; gegen die Entscheidung kann nach Maßgabe des Aktenwiderspruchsgesetzes (AWSG) Widerspruch eingelegt werden.

§ 4 – Geltungsdauer

Diese Verfügung gilt für die Dauer des Ölembargos gegen Cayo Perico und Roxwood und tritt mit dessen Aufhebung automatisch außer Kraft.

Gez. Department of Justice
Chief of Justice
Im Rahmen der Verfügung der Regierung über das Ölembargo

— Department of Justice – Chief of Justice

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