Artikel 1 – Grundlegende Definitionen
Die Ehe ist ein förmlicher Vertrag, der von zwei volljährigen, zustimmenden Personen freiwillig eingegangen wird, um eine rechtlich anerkannte Partnerschaft zu begründen.
Dieser Vertrag verpflichtet die Ehepartner zu bestimmten Rechten und Pflichten.
Die Scheidung ist nicht zwingend ein gerichtliches Verfahren. Sie kann auf Antrag eines oder beider Ehegatten eingeleitet werden und zielt darauf ab, die rechtliche Bindung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft offiziell und rechtskräftig zu beenden. Eine Scheidung kann auch von einem Standesbeamten ohne Gerichtsbeteiligung durchgeführt werden.
Artikel 2 – Voraussetzungen für die Eheschließung
1. Beide Partner müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
2. Beide Partner müssen mindestens 14 Tage straffrei sein.
3. Zwischen beiden Partnern darf kein enges Verwandtschaftsverhältnis bestehen.
4. Beide Partner dürfen nicht bereits verheiratet sein.
5. Beide Partner müssen der Ehe aus freiem Willen zustimmen.
Artikel 3 – Ehevertrag
Ein Ehevertrag muss vor der Eheschließung von beiden Partnern ausgehandelt werden. In diesem müssen mindestens folgende Punkte geregelt werden:
- Nachnamen nach der Ehe
- Falls vorhanden: Regelung des Sorgerechts der Kinder
- Verteilung des Vermögens (Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) Der Ehevertrag muss durch einen Standesbeamten beglaubigt und im Department of Justice (DOJ) hinterlegt werden.
Artikel 4 – Adoptionen
Adoptionen können, wie auch Eheschließungen, durch folgende Personen durchgeführt werden:
- Standesbeamte
- Richter des DOJ
- Präsident
- Vizepräsident
Adoptiert werden können minderjährige und volljährige Kinder.
Alle Beteiligten müssen mindestens 14 Tage straffrei sein.
Kosten:
- Adoption eines Kindes: 200.000 $
- Nachtragung eines weiteren Elternteils: 100.000 $ Bei minderjährigen Kindern erfolgt die Adoption im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, bei dem das Umgangs- und Sorgerecht den Adoptiveltern durch das Gericht übertragen wird.
Familienmitglieder können nicht adoptiert werden, da sie bereits verwandt sind.
Das Adoptivkind muss jünger als die Adoptiveltern sein.
Bei erfolgreicher Adoption wird eine Adoptionsurkunde erstellt.
Artikel 5 – Weitere Bestimmungen
1. Die Trauung darf nur durch folgende Personen erfolgen:
- Standesbeamte
- Richter des DOJ
- Präsident
- Vizepräsident
2. Die Eheschließung muss in den Akten beider Partner vermerkt werden.
3. Eine Scheidung ist ausschließlich durch das DOJ möglich und in der Akte zu vermerken.
4. Falls Adoptionen vor der Eheschließung stattfanden, teilen sich die Ehepartner das Sorgerecht, sofern sie in der Adoptionsurkunde eingetragen wurden.
5. Ehepartner und deren Kinder müssen nicht gegeneinander aussagen (§ 1 Abs. 4 PO – Aussageverweigerungsrecht).
6. Der Ehepartner ist befugt, bei Zahlungsunfähigkeit des anderen Partners dessen Rechnung zu übernehmen.
7. Die Gerichtskosten einer Scheidung sind von beiden Partnern zu gleichen Teilen zu tragen.
8. Das Schuldprinzip findet bei einer Scheidung keine Anwendung.
9. Gerichtsverhandlungen über Scheidungen finden stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.