Offizielles Portal der Regierung von Vista City

§ 1 – Allgemeine Vorschriften

§ 1 Abs. 01 StVO – Führen eines Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis

Führen eines Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis ist strafbar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8.900 $ zu bestrafen.

§ 1 Abs. 02 StVO – Wiederholtes Führen eines Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis

Wiederholtes Führen eines Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis im Laufe einer Woche ist mit einer Freiheitsstrafe von maximal 10 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu maximal 25.000 $ bestraft.

§ 1 Abs. 03 StVO – Benutzung des Handys am Steuer

Führen eines Fahrzeuges und gleichzeitige Benutzung des Handys ist strafbar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 $ zu bestrafen.

§ 1 Abs. 04 StVO – Lärmbelästigung

Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten und mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 $ zu bestrafen.

§ 1 Abs. 05 StVO – Fahrerflucht bei einem schweren Unfall

Das Wegfahren bei einem verursachten schweren Unfall ist strafbar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 $ zu bestrafen.

§ 1 Abs. 06 StVO – Rammen von Beamtenfahrzeugen

Das Rammen eines Beamtenfahrzeuges ist strafbar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 12.000 $ zu bestrafen.

§ 1 Abs. 07 StVO – Organisieren eines illegalen Straßenrennens

Das Organisieren eines illegalen Straßenrennens ist strafbar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60.000 $ zu bestrafen.

§ 1 Abs. 08 StVO – Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen

Die Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen ist strafbar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 40.000 $ zu bestrafen.

§ 1 Abs. 09 StVO – Fahren unter Drogeneinfluss

Das Fahren unter Drogeneinfluss ist strafbar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 $ zu bestrafen.

Sollte ein Verdacht bestehen, dass eine Person unter Drogeneinfluss ist, darf ihr im Medical Department Blut abgenommen werden.

§ 1 Abs. 10 StVO – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort mit Sachschaden

Das Entfernen vom Unfallort mit Sachschaden, bevor die Erlaubnis vom Beamten gegeben worden ist, ist strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 20.000 $ bestraft.

§ 1 Abs. 11 StVO – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort mit Personenschaden

Das Entfernen vom Unfallort mit Personenschaden, bevor die Erlaubnis vom Beamten gegeben worden ist, ist strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten und einer Geldstrafe bis zu 50.000 $ bestraft.

§ 1 Abs. 12 StVO – Unerlaubte Fahrzeugmodifikationen

(1) Eine unerlaubte Fahrzeugmodifikation ist jede bauliche, technische oder optische Veränderung an einem Fahrzeug, die vom Auslieferungszustand abweicht und nach den Absätzen 13 bis 16 verboten ist.

(2) Verboten sind der Einbau, das Bereithalten im eingebauten Zustand, die Verwendung sowie das Anbieten und Vermitteln einer solchen Modifikation.

(3) Jede unerlaubte Fahrzeugmodifikation wird nach § 1 Abs. 17 StVO ausgebaut und eingezogen. Das Bußgeld richtet sich nach der jeweils einschlägigen Vorschrift; treffen mehrere Modifikationen an einem Fahrzeug zusammen, werden die Bußgelder addiert.

§ 1 Abs. 13 StVO – Einbau einer Nitroanlage

Wer ein Fahrzeug führt oder als Halter bereithält, in das eine Nitroanlage oder eine vergleichbare Vorrichtung zur kurzzeitigen Leistungssteigerung eingebaut ist, handelt illegal. Die Anlage wird nach § 1 Abs. 17 StVO ausgebaut und eingezogen. Zusätzlich kann ein Bußgeld in Höhe von 50.000 $ ausgestellt werden.

§ 1 Abs. 14 StVO – Verwendung einer Nitroanlage

Wer eine Nitroanlage im öffentlichen Straßenverkehr auslöst oder verwendet, handelt illegal. Die Anlage wird nach § 1 Abs. 17 StVO ausgebaut und eingezogen. Zusätzlich kann ein Bußgeld in Höhe von 75.000 $ ausgestellt werden. Die Verfolgung nach § 1 Abs. 07 StVO, § 1 Abs. 08 StVO und § 2 Abs. 09 StVO bleibt unberührt.

§ 1 Abs. 15 StVO – Neonbeleuchtung

Das Anbringen, das Bereithalten im angebauten Zustand und das Betreiben von Neonbeleuchtung an oder in einem Fahrzeug, insbesondere als Unterboden-, Motorraum-, Felgen- oder Innenraumbeleuchtung, ist illegal. Die Beleuchtung wird nach § 1 Abs. 17 StVO abgebaut und eingezogen. Zusätzlich kann ein Bußgeld in Höhe von 15.000 $ ausgestellt werden. Für Einsatzfahrzeuge der Behörden sowie für Beleuchtung, die nach § 2 Abs. 10 StVO zulässig ist, gilt dieser Absatz nicht.

§ 1 Abs. 16 StVO – Stage Tuning der Stufen I bis IV

(1) Stage Tuning ist jede Steigerung der Antriebsleistung über den Auslieferungszustand hinaus; es wird in die Stufen I, II, III und IV unterteilt.

(2) Der Einbau von Stage Tuning der Stufen I bis IV sowie das Führen eines so veränderten Fahrzeuges ist illegal. Die verbauten Teile werden nach § 1 Abs. 17 StVO ausgebaut und eingezogen; das Fahrzeug ist auf den Auslieferungszustand zurückzuführen.

(3) Zusätzlich kann ein Bußgeld ausgestellt werden. Es beträgt bei Stufe I bis zu 20.000 $, bei Stufe II bis zu 30.000 $, bei Stufe III bis zu 40.000 $ und bei Stufe IV bis zu 50.000 $. Lässt sich die Stufe vor Ort nicht feststellen, wird der Satz der Stufe I zugrunde gelegt.

§ 1 Abs. 17 StVO – Ausbau, Einziehung und Kosten

(1) Wird eine unerlaubte Fahrzeugmodifikation festgestellt, ordnet der einschreitende Beamte den Ausbau an. Der Ausbau erfolgt auf Kosten des Halters.

(2) Die ausgebauten Bauteile werden ersatzlos eingezogen. Ein Anspruch auf Herausgabe, Ersatz oder Entschädigung besteht nicht.

(3) Ist ein sofortiger Ausbau nicht möglich, kann das Fahrzeug sichergestellt werden. Es wird freigegeben, sobald der Ausbau nachgewiesen ist.

(4) Wer sich der Anordnung nach Absatz 1 widersetzt, das Fahrzeug dem Zugriff entzieht oder die eingezogene Modifikation erneut einbauen lässt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 $ und einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten bestraft.

§ 2 – Verkehrsregelungen

§ 2 Abs. 01 StVO – Fahren mit einem leicht beschädigten Fahrzeug

Führen eines Fahrzeuges mit einer leichten Beschädigung ist strafbar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 $ zu bestrafen.

§ 2 Abs. 02 StVO – Fahren mit einem schwer beschädigten Fahrzeug

Führen eines Fahrzeuges mit einer schweren Beschädigung ist strafbar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 12.000 $ zu bestrafen.

§ 2 Abs. 03 StVO – Fahren auf entgegengesetzter Fahrbahn

Führen eines Fahrzeuges auf entgegengesetzter Fahrbahn ist strafbar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 $ zu bestrafen.

§ 2 Abs. 04 StVO – Falschparken auf dem Gehweg

Das Parken auf nicht vorgesehenen Stellen auf dem Gehweg ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 $ bestraft.

§ 2 Abs. 05 StVO – Parken in entgegengesetzter Fahrtrichtung

Das Parken in entgegengesetzter Fahrtrichtung ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 $ bestraft.

§ 2 Abs. 06 StVO – Auto auf der Straße abstellen

Das Abstellen von Fahrzeugen auf der Straße ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 $ bestraft.

§ 2 Abs. 07 StVO – Geschwindigkeitsüberschreitung

Das Führen eines Fahrzeuges mit erhöhter Geschwindigkeit – innerorts mit mehr als 130 km/h, außerorts mit mehr als 230 km/h – ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 $ bestraft.

Es gibt eine Toleranzgrenze von 10 km/h innerorts, 20 km/h außerorts.

§ 2 Abs. 08 StVO – Unzureichender Sicherheitsabstand

Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass hinter diesem zu jeder Zeit gehalten werden kann.

Das Nichteinhalten von Sicherheitsabständen ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 $ bestraft.

§ 2 Abs. 09 StVO – Schwerer Eingriff in den Straßenverkehr

Wer einen schweren Eingriff in den Straßenverkehr vornimmt, indem er Hindernisse bereitet, andere Fahrzeuge oder Anlagen beschädigt oder zerstört oder einen ähnlichen ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen gefährdet, wird mit einer Geldstrafe bis zu 27.900 $ bestraft

§ 2 Abs. 10 StVO – Blaues Blinklicht im Straßenverkehr

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen!” Das Nicht-Platz-Schaffen ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 $ bestraft.

Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.